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Urteil Mieterprotest-Plakat gegen „Luxusmodernisierung“
Schlagworte
Mieterprotest-Plakat gegen „Luxusmodernisierung“
Leitsätze
1. Die Anbringung eines Plakates, mit dem der Mieter eine „Luxusmodernisierung" beanstandet, ist grundsätzlich zulässig, wenn die Substanz des Hauses nicht beschädigt wird.
2. Anspruch des Mieters auf Beseitigung nur vor seinem Balkon angebrachter zusätzlicher, objektiv nicht erforderlicher Mehrfach-Netzlagen.
(Leitsätze der Redaktion)
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