Urteil Mieterhöhungsverlangen bei Bruttomiete
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen bei Bruttomiete; einfaches Bestreiten einer Betriebskostenabrechnung; Belegeinsicht; Einwand eines Vorwegabzugs für Gewerbeeinheiten; Wohnwertmerkmal „Wohnküche” verlangt nur Mindestfläche von 14 m2
Leitsätze
1. Bei einem Verlangen zur Erhöhung einer Bruttokaltmiete muss der Vermieter den in der Miete enthaltenen Betriebskostenteil anhand der letzten Betriebskostenaufstellung darlegen; dabei ist die Betriebskostenrechtsprechung des BGH zugrunde zu legen. Setzt der Vortrag des Vermieters den Mieter in die Lage, die sachliche Berechtigung der Betriebskostenaufstellung zu überprüfen, muss der Mieter - gegebenenfalls nach Belegeinsicht - konkret bestreiten und darf sich nicht auf einfaches Bestreiten zurückziehen.
2. Zum Wohnwertmerkmal „Wohnküche" kommt es lediglich darauf an, dass ein separater Raum von mindestens 14 m² Grundfläche vorhanden ist, nicht hingegen, ob es weitere Ausstattungsmerkmale in der Küche gibt.
(Leitsätze der Redaktion)
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