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Urteil Maßgeblicher Mietspiegel für Mieterhöhungsverlangen


Schlagworte

Maßgeblicher Mietspiegel für Mieterhöhungsverlangen; Stichtag; Berechnung des Energieverbrauchskennwerts

Leitsätze

1. Für die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete ist auf den im Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens geltenden Mietspiegel auch dann abzustellen, wenn das Zustimmungsverlangen nach dem für dessen Erstellung festgelegten Stichtag, aber vor dessen Inkrafttreten zugegangen ist.

2. Für die Berechnung des Energieverbrauchskennwerts sind die aktuellen Werte zugrunde zu legen, wenn die aufgrund eines älteren Energieausweises aufgestellten Behauptungen des Vermieters dazu erheblich bestritten worden sind.

(Leitsätze der Redaktion)

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