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Urteil Mangel, offener Werklohn, Minderungsanspruch, Schadensersatz


Schlagworte

Mangel, offener Werklohn, Minderungsanspruch, Schadensersatz

Leitsätze

Ausblühungen und Verfärbungen der Stufen einer Außentreppe können u. U. nicht als Mangel gewertet werden, wenn sie sich bei der Verwendung des vertraglich vereinbarten Natursteins nicht verhindern lassen.

Wird - aus welchem Grund auch immer - eine einfachere oder preisgünstigere Bauweise vereinbart, die gewisse nicht vermeidbare Risiken in sich birgt, kann sich daraus auch unter dem Gesichtspunkten der eingesparten Kosten beim Werklohn kein Minderungsanspruch ergeben.

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