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Urteil Kosten der „Berliner Räumung“ für vor dem 1. Mai 2013 begonnene Räumungen


Schlagworte

Kosten der „Berliner Räumung“ für vor dem 1. Mai 2013 begonnene Räumungen

Leitsatz

Kosten einer vor dem 1. Mai 2013 begonnenen Räumung im Sinne von § 885 a Abs. 1 ZPO sind keine Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO. Auf diese Räumungskosten ist die Vorschrift des § 885 a Abs. 7 ZPO nicht anwendbar.

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