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Urteil Kosten der „Berliner Räumung“ für vor dem 1. Mai 2013 begonnene Räumungen
Schlagworte
Kosten der „Berliner Räumung“ für vor dem 1. Mai 2013 begonnene Räumungen
Leitsatz
Kosten einer vor dem 1. Mai 2013 begonnenen Räumung im Sinne von § 885 a Abs. 1 ZPO sind keine Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO. Auf diese Räumungskosten ist die Vorschrift des § 885 a Abs. 7 ZPO nicht anwendbar.
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