Urteil Kein Unterlassungsanspruch gegenüber Videokamera-Attrappen
Schlagworte
Kein Unterlassungsanspruch gegenüber Videokamera-Attrappen
Leitsätze
1. Die vermieterseitige Anbringung von Videokamera-Attrappen zur Vermeidung von Vandalismusschäden im Hauseingangsbereich verstößt nicht gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters.
2. Die Befürchtung des Mieters, der Vermieter könnte Videokamera-Attrappen eines Tages gegen echte Videokameras auswechseln, begründet noch keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters.
3. Ein Mieter kann dem Vermieter nicht mittels einstweiliger Verfügung untersagen, eine Überwachungsanlage im Hauseingangs- und -ausgangsbereich zu betreiben, wenn der Vermieter nur Videokamera-Attrappen installiert hat (Abkehr von AG Schöneberg, Urt. v. 8. Juni 2012 - 19 C 166/12 = MM 10/2012, 29).
(Leitsätze der Redaktion)
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