Urteil Jagdpacht
Schlagworte
Jagdpacht; Jagdausübungsberechtigter; Laufzeit eines Jagdpachtvertrages; Eigenjagdbezirk; Angliederungsgenossenschaft; Beanstandungslösung
Leitsätze
1. Benennt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsanteile der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben gehören, in Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags, ehemals volkseigene land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen in den neuen Bundesländern zu privatisieren, der unteren Jagdbehörde unter Vorlage des entsprechenden Vertrags eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als für die Jagd und den Jagdschutz Verantwortliche, ist in Brandenburg eine Mindestlaufzeit für die Benennung bzw. für das dieser zugrunde liegende Rechtsverhältnis nicht vorgeschrieben.
2. Durch die Benennung bzw. das dieser zugrunde liegende Rechtsverhältnis wird dem Benannten das Recht zur Jagdausübung übertragen.
3. Die der Benennung zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen, z. B. über das für die Jagdausübung zu zahlende Entgelt, sind der zuständigen Behörde vorzulegen, die dann prüfen kann, ob der Vertrag - z. B. wegen der Laufzeit - beanstandet wird.
(Leitsätze der Redaktion)
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