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Urteil Instandsetzungsanspruch


Schlagworte

Instandsetzungsanspruch; Opfergrenze; Fall Calvinstraße 21; Mangel der Mietsache, Leistungsverweigerungsrecht; vorsätzliche Herbeiführung des Mietmangels durch den Vermieter; zugemauerte Fenster

Leitsatz

Grundsätzlich führt es nicht zum Verlust der Einrede aus § 275 Abs. 2 BGB (Leistungsverweigerungsrecht bei Überschreiten der Opfergrenze), dass der Vermieter den zum Mangel der Mietsache führenden Umstand (Errichtung eines Neubaus direkt an der Grundstücksgrenze) vorsätzlich herbeigeführt hat. Es obliegt in einem derartigen Fall der wertenden Gesamtbetrachtung des Tatrichters, ob er angesichts der von ihm zu berücksichtigenden Gesamtumstände des Einzelfalls die Einrede für begründet erachtet.

(Leitsatz der Redaktion)

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