Urteil Heizkostenumlage
Schlagworte
Heizkostenumlage; Wirtschaftlichkeitsgebot; optimale Kosten; Heizölkosten; Betriebsstrom; Heizenergieverbrauch; Minderung; Gerüst; Fassadenarbeiten; Vorhangplane; Treppenhausarbeiten; Heizöleinkauf zum optimalen Preis; angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis
Leitsätze
1. Sind die Kosten der Heizungsanlage für Heizöl, Betriebsstrom und der Heizenergieverbrauch höher als die optimalen Kosten, liegt so lange noch kein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor, als die Kosten ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis wahren.
2. Die durch Arbeiten an der Fassade und im Treppenhaus sowie eine Vorhangplane entstehenden Lärm-, Staub- und Sichtbeeinträchtigungen berechtigen den Mieter zur Minderung (Fassade und Plane: 12 %, Treppenhaus: 5 %). Die Zahlung der vollen Miete steht der Minderung nicht entgegen, wenn sie unter Vorbehalt erfolgt ist.
(Leitsätze der Redaktion)
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