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Urteil Haftung für Streupflichtverletzung durch BSR
Schlagworte
Haftung für Streupflichtverletzung durch BSR; Reinigungspflicht in Berlin hoheitlich geregelt; Winterdienstunternehmen als „Beamte“
Leitsätze
1. Die Straßenreinigung ist in Berlin hoheitlich geregelt.
2. Ist die Reinigungspflicht einer Behörde gesetzlich als hoheitliche Aufgabe festgelegt, und wird die Reinigungspflicht aufgrund privatrechtlichen Vertrages einer Firma übertragen, handeln die Mitarbeiter dieser Firma „in Ausübung eines öffentlichen Amtes" i.S.v. Art. 34 GG und sind gegenüber Dritten haftungsrechtlich freigestellt.
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