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Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende


Schlagworte

Grundsicherung für Arbeitsuchende; Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung; Entschädigung für eine Enteignung nach dem AusglLeistG; Zufluss erst zum Zeitpunkt der konstitutiven Feststellung durch Behördenbescheid - hier nach Antragstellung; verfassungskonforme Auslegung

Leitsatz

Die Berechtigtenstellung nach dem seit dem 1. Dezember 1994 geltenden Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz, juris: AusglLeistG), ist nicht mit dem Pflichtteilsanspruch eines ausgeschlossenen Erben nach § 2303 Abs. 1 BGB zu vergleichen. Daher ist von einem Zufluss der Ausgleichsleistung i. S. des SGB II erst auszugehen, wenn über den Anspruch nach dem Ausgleichsleistungsgesetz mit Bescheid der zuständigen Behörde konstitutiv entschieden wurde und diese zur Auszahlung kommt.

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