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Urteil Grunddienstbarkeit
Schlagworte
Grunddienstbarkeit; Beseitigungsanspruch; Verjährung; Bäume auf dem Fahrtweg; Beeinträchtigung eines Wegerechts
Leitsatz
Der Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit, die durch eine Anlage auf dem dienenden Grundstück verursacht wird, verjährt in entsprechender Anwendung von § 197 Nr. 2 BGB in dreißig Jahren, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht (Fortführung von Senat, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, BGHZ 187, 185).
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