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Urteil Grundbuchverfahren
Schlagworte
Grundbuchverfahren; Löschung der Vormerkung bei vorrangigem Recht
Leitsätze
Hat der Erwerber nach Eintragung einer Vormerkung für ihn im Namen des Veräußerers das Grundstück mit einer Grundschuld belastet und diesem Recht den Vorrang vor der Vormerkung eingeräumt, genügt zu deren Löschung die Bewilligung mit dem Vorbehalt, dass keine beeinträchtigenden Zwischenanträge vorliegen. Einer Einschränkung des Vorbehalts auf solche Anträge, an denen der Erwerber nicht mitgewirkt hat, bedarf es nicht.
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