« zurück zur Suche
Urteil Geringerer Gebührenstreitwert auch bei Feststellungsklagen wegen einseitiger Mieterhöhung
Schlagworte
Geringerer Gebührenstreitwert auch bei Feststellungsklagen wegen einseitiger Mieterhöhung
Leitsatz
Die Gebührenprivilegierung des § 41 Abs. 5 GKG greift nach Wortlaut und Zweck nicht nur bei Klagen des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung, sondern auch bei Feststellungsklagen nach einer einseitigen Mieterhöhung und demzufolge auch bei einer negativen Feststellungsklage des Mieters, die gegen eine solche gerichtet ist (Bestätigung von Senat, Beschl. v. 16. Juli 2012 - 8 W 36/12, GE 2012, 1095 = NJW‑RR 2013, 262).
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?
Der DoReMi-Zugang bietet Ihnen unbeschränkten Zugriff auf alle Dokumente.
nur
5,- €
/ Monat