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Urteil Gerichtsvollzieherkosten für gütliche Einigung
Schlagworte
Gerichtsvollzieherkosten für gütliche Einigung
Leitsatz
Eine Gebühr gem. KV 207 ist nur dann zu erheben, wenn seitens des Gläubigers ein isolierter Auftrag zur Durchführung einer gütlichen Einigung erteilt wurde bzw. der Auftrag nicht in Verbindung mit einem Auftrag gem. § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO steht.
(Leitsatz der Redaktion)
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