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Urteil Gebührenstreitwert
Schlagworte
Gebührenstreitwert; selbständiges Beweisverfahren; Streitwertbeschwerde
Leitsätze
1. Die im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten ist unzulässig, wenn eine Herabsetzung des Streitwerts begehrt wird.
2. Bei einem auf Feststellung von Mängeln einer Mietwohnung gerichteten selbständigen Beweisverfahren ist der Gebührenstreitwert auf den 4,5fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung festzusetzen.
(Nichtamtliche Leitsätze)
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