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Urteil Entschädigung für Anteile an einem besatzungshoheitlich enteigneten ausländischen Unternehmen


Schlagworte

Entschädigung für Anteile an einem besatzungshoheitlich enteigneten ausländischen Unternehmen; Enteignungsverbot; Listenenteignung; Freistellung von Anteilen; Verzicht auf Beteiligung; SMAD-Befehl Nr. 447; Deutsche Wirtschaftskommission; faktische Enteignung; Restgesellschaft; Spaltgesellschaft; ausgleichsbedürftiger Schaden

Leitsätze

1. Ein Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG setzt nicht nur voraus, dass der Anspruchsteller im Zeitpunkt der besatzungshoheitlichen Enteignung eine Beteiligung an dem betroffenen Unternehmen gehalten hat, sondern auch, dass er sich dieser Beteiligung nicht entledigt hat.

2. Wenn eine Gesellschaft, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen verloren hat, hinsichtlich des außerhalb dieses Gebietes belegenen Vermögens werbend tätig ist, ist die fortexistierende Gesellschaft Berechtigte.

3. An einem ausgleichsbedürftigen Wertverlust fehlt es, wenn sich der Anspruchsteller und der Rechtsnachfolger des enteigneten Unternehmens bereits vor der Enteignung über die Übertragung der Beteiligungsrechte und die Gegenleistung geeinigt haben.

(Leitsätze der Redaktion)

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