Urteil Einweisung in Jugendhaus nicht generell grob rechtsstaatswidrig oder unverhältnismäßig, keine Aufgabe des Rehabilitierungsverfahrens auf Sanktionsanpassung an heutige Maßstäbe
Schlagworte
Einweisung in Jugendhaus nicht generell grob rechtsstaatswidrig oder unverhältnismäßig, keine Aufgabe des Rehabilitierungsverfahrens auf Sanktionsanpassung an heutige Maßstäbe
Leitsatz
Die Einweisung in ein Jugendhaus gemäß § 75 StGB/DDR und deren Vollstreckung bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von drei Jahren sind nicht generell als grob rechtsstaatswidrig oder unverhältnismäßig einzustufen.
Es ist nicht Aufgabe des strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens, die von einem Gericht der DDR verhängte Sanktion auf ein nach heutigen Maßstäben als angemessen empfundenes Maß zu reduzieren.
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