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Urteil Eingeschränkte Bruchsicherheit bei Glasfassade


Schlagworte

Eingeschränkte Bruchsicherheit bei Glasfassade; berstende Glasscheiben in Bürogebäude; Werkmangel; Hinweispflicht des Auftragnehmers; Mängelbeseitigung; technisch unmögliche Mangelfreiheit

Leitsatz

Ist die vereinbarte Funktionalität einer Glasfassade (hier: uneingeschränkte Bruchsicherheit) technisch nicht zu verwirklichen, steht dem Auftraggeber als Mängelrecht ausschließlich ein Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4, § 311 a Abs. 2 BGB zu.

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