Urteil DDR-Kinderheim, Verlegung in anderen Heimtyp, politische Gründe, Reserverursachen
Schlagworte
DDR-Kinderheim, Verlegung in anderen Heimtyp, politische Gründe, Reserverursachen
Leitsatz
Die Verlegung eines Betroffenen aus einem Spezialkinderheim in einen Jugendwerkhof als Sanktion auf eine geplante Republikflucht ist auch dann als rechtsstaatswidrig anzusehen, wenn der Betroffene möglicherweise auch aus anderen, rechtsstaatlich nicht zu beanstandenden Gründen in den Jugendwerkhof verlegt oder im Spezialkinderheim und damit ebenfalls in Freiheitsentziehung verblieben wäre. Es handelt sich insoweit um unbeachtliche Reserveursachen, die die tatsächliche im Jugendwerkhof erlittene Freiheitsentziehung nicht ungeschehen machen können.
(Leitsatz der Redaktion)
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