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Urteil Bestimmbarkeit des Mietobjekts
Schlagworte
Bestimmbarkeit des Mietobjekts; Schriftform; Änderungsvereinbarung; Bezugnahme auf ursprüngliche Vertragsurkunde
Leitsatz
Die Schriftform des Mietvertrages ist gewahrt, wenn die Voraussetzungen in der Änderungsvereinbarung gemeinsam mit der in Bezug genommenen ursprünglichen Vertragsurkunde erfüllt werden.
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