Urteil Berufliche Rehabilitierung, politische Verfolgung, Freiheitsentziehung, Gewahrsam, Hinderung an der Berufsausübung, Einzelfallmaßnahme
Schlagworte
Berufliche Rehabilitierung, politische Verfolgung, Freiheitsentziehung, Gewahrsam, Hinderung an der Berufsausübung, Einzelfallmaßnahme
Leitsatz
1. Der Umstand, dass einem Betroffenen, der bis zum Mauerbau als Grenzgänger regelmäßig zum Studium in den Westteil ging, im September 1961 das Passieren der Sektorengrenze nicht mehr gestattet wurde, stellt keinen Einzelfall dar, der einer verwaltungs- bzw. berufsrechtlichen Rehabilitierung zugänglich ist, da die Beschränkungen der Reisefreiheit und der faktischen Unmöglichkeit zur Ausreise aus der DDR alle DDR-Bürger schon seit der Gründung der DDR, besonders aber seit dem Bau der Mauer trafen.
2. Eine Maßnahme, die eine die berufliche Rehabilitierung rechtfertigende politische Verfolgung gerade des Betroffenen darstellen könnte, liegt nicht in dem Eingriff in die bloße Aussicht auf eine Wiederaufnahme der Ausbildung an einer anderen Hochschule.
3. Eine berufliche Rehabilitierung setzt zudem voraus, dass durch die Ingewahrsamnahme („infolge“) in eine berufliche oder berufsbezogene verfestigte Position des Betroffenen eingegriffen worden ist.
(Leitsätze der Redaktion)
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