Urteil Bereicherungsansprüche gegen Vermieter wegen Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Bereicherungsansprüche gegen Vermieter wegen Schönheitsreparaturen; kein Aufwendungsersatz für eingebrachte Pflanzen und Garteneinrichtung
Leitsatz
1. Führt der Mieter im laufenden Mietverhältnis Schönheitsreparaturen durch, zu denen der Vermieter verpflichtet wäre, entsteht für den Mieter kein Bereicherungsanspruch gegen den Vermieter, weil die Schönheitsreparaturen nicht ihm, sondern dem Mieter zugute kommen. Der Mieter kann Aufwendungsersatz dann nicht verlangen, wenn er den Vermieter nicht in Verzug gesetzt hat.
2. Ist dem Mieter erlaubt, die Mietsache nach dessen individuellen Wünschen zu verändern (hier: Einbringen von Pflanzen und Garteneinrichtung), verpflichtet dies den Vermieter i.d.R. nicht zum Aufwendungsersatz.
(Leitsätze der Redaktion)
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