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Urteil Bekanntmachung von Zwangsversteigerungsterminen im Internet
Schlagworte
Bekanntmachung von Zwangsversteigerungsterminen im Internet; Terminsbestimmung; Zugriffshindernisse
Leitsatz
Wird die Terminsbestimmung durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht, schadet es nicht, wenn die Aufforderungen nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG erst nach Anklicken eines mit „amtliche Bekanntmachung" gekennzeichneten Links wahrzunehmen sind.
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