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Urteil Baumkontrolle im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht
Schlagworte
Baumkontrolle im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht
Leitsatz
Zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren hat der Verkehrssicherungspflichtige diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich und unter Berücksichtigung des Umfangs des Baumbestandes auch zumutbar sind. In der Regel genügt eine in angemessenen Abständen ordnungsgemäß durchgeführte Sichtprüfung. Eine eingehendere fachmännische Untersuchung ist aber vorzunehmen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine mangelhafte Stabilität des Baumes gibt.
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