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Urteil Ausschluss von Ausgleichsleistungen wegen IM-Tätigkeit


Schlagworte

Ausschluss von Ausgleichsleistungen wegen IM-Tätigkeit

Leitsätze

1. Ein Ausschlussgrund kann nicht angenommen werden, wenn die vom Inoffiziellen Mitarbeiter an die Organe der Staatssicherheit im Zuge der Zusammenarbeit im Einzelnen abgelieferten Berichte verhältnismäßig farblose, nichtssagende oder bedeutungsarme Schilderungen enthalten, die nicht oder jedenfalls kaum wahrscheinlich zu Schädigungen von Personen geführt haben.

2. Drohten ihm oder seinen Angehörigen bei einer Verweigerung der Mitarbeit unzumutbare Folgen, spricht dies gegen einen Ausschluss der Ausgleichsleistungen. Insbesondere handelte nicht ohne Weiteres vorwerfbar, wer eine Verpflichtung zur Spitzeltätigkeit unter dem Druck einer Freiheitsentziehung oder Fortdauer derselben durch den Staatssicherheitsdienst eingegangen ist und bei fortbestehendem Druck abgegeben hat.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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