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Urteil Ausgleichsanspruch für Leitungen, Anlagenrecht, Anspruchsberechtigter, Kabelkanal, Rohrtrasse, Telekommunikationsanlage, Dienstbarkeit, Energiefortleitungsanlage
Schlagworte
Ausgleichsanspruch für Leitungen, Anlagenrecht, Anspruchsberechtigter, Kabelkanal, Rohrtrasse, Telekommunikationsanlage, Dienstbarkeit, Energiefortleitungsanlage
Leitsatz
Inhaber des Ausgleichsanspruchs gemäß § 9 Abs. 3 GBBerG ist derjenige, in dessen Eigentum das Grundstück im Zeitpunkt der gesetzlichen Begründung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit stand; ein späterer Eigentumswechsel ändert daran für sich genommen nichts.
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