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Urteil Aufwendungsersatzanspruch des Mieters für Mangelbeseitigung (hier: Entfernen eines Wespennestes von der Außenwand)
Schlagworte
Aufwendungsersatzanspruch des Mieters für Mangelbeseitigung (hier: Entfernen eines Wespennestes von der Außenwand)
Leitsatz
Der Mieter darf bei Gefahr in Verzug ein an der Außenseite (Rollokasten) der Mietsache befindliches Wespennest auch ohne Inverzugsetzung des Vermieters fachgerecht beseitigen lassen und hat Anspruch auf Aufwendungsersatz.
(Leitsatz der Redaktion)
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