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Suchergebnis Urteilssuche (7901 - 7910 von 7983)
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8 RE-Miet 1661/85 - Sozialer Wohnungsbau; allgemein üblicher Zustand der MieträumeLeitsatz: Der im Sinne von § 541 b Abs. 1 2. Halbsatz BGB "allgemein übliche" Zustand gemieteter Räume und sonstiger Teile des Gebäudes ist weder allein anhand der im Sozialen Wohnungsbau für förderungsfähige Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Mindestausstattung noch nach dem Zustand der bisher im Sozialen Wohnungsbau errichteten Wohnungen zu bestimmen. Er richtet sich vielmehr grundsätzlich nach dem Zustand der weit überwiegenden Mehrheit aller im Geltungsbereich des Gesetzes belegenen Mietwohnungen unter Einbeziehung der Altbauwohnungen und ist regelmäßig ohne Rücksicht auf Alter der Wohnung, Lage der Wohnung, lokale Besonderheiten und Gebäudestruktur zu ermitteln. Von einer weit überwiegenden Mehrheit ist auszugehen, wenn mindestens 90 % aller den Zustand aufweisen, den der Vermieter unter Berufung auf § 541 b Abs. 1 2. Halbsatz BGB als "allgemein üblich" ansieht.KG19.09.1985
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8 RE-Miet 874/85 - Anschluss an Breitbandkabelnetz; Duldung des MietersLeitsatz: 1. Der Anschluß einer Mietwohnung an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost stellt bei dem derzeitigen Stand der Informations- und Kommunikationstechnik jedenfalls im Lande Berlin eine "Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume" im Sinne von § 541 b BGB dar. Das gilt auch dann, wenn in der Mietwohnung bereits durch den Anschluß an die vertraglich zur Verfügung gestellte Gemeinschaftsantenne 5 deutschsprachige (3 x West und 2 x Ost) Fernsehprogramme und sämtliche am Ort empfangbaren UKW-Hörfunkprogramme empfangen werden können. 2. Ob der Mieter den Anschluß an das Breitbandkabelnetz zu dulden hat, bedarf der Interessenabwägung im Einzelfall. Insoweit wird der Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt. 3. Eine "Umrüstung" auf den Rundfunkempfang durch Breitbandkabel der Deutschen Bundespost, d. h. die gleichzeitige Beseitigung des Anschlusses der Mietwohnung an die vertraglich zur Verfügung gestellte Gemeinschaftsantenne, braucht der Mieter nicht zu dulden, wenn und solange die Gemeinschaftsantenne ihm den Empfang von Rundfunkprogrammen ermöglicht, deren inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Einspeisung in das Breitbandkabelnetz nicht gesetzlich gewährleistet ist.KG27.06.1985
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4 ReMiet 10/81 - unwirksame Kosten für Mieter bei Kanal- oder Leitungsverstopfung; FormularmietvertragLeitsatz: Die Bestimmung eines vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrages über Wohnraum, nach der, wenn bei Kanal- oder Leitungsverstopfungen in dem Hause, in dem sich die Mietwohnung befindet, der Verursacher des Schadens nicht ermittelt werden kann, alle Mieter anteilig für die Kosten der Schadensbehebung haften, ist unwirksam.OLG Hamm19.05.1982
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O 1/19 Baul - Unwirksame Ausübung des gemeindlichen VorkaufsrechtsLeitsatz: Zu den formellen und materiellen Voraussetzungen für die wirksame Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts.(Leitsatz der Redaktion)LG Berlin09.02.2022
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66 S 181/18 - Kündigung bei Verzug mit Mietzahlungen für zwei aufeinanderfolgende Termine nur bei erheblichem Rückstand für beide MonateLeitsatz: 1. Wird eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 a) BGB darauf gestützt, dass der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug ist, so muss ein erheblicher Rückstand für jeden der beiden Termine feststellbar sein. Dieses Erfordernis besteht ggf. neben der für Wohnraummietverhältnisse geltenden Mindesthöhe des Gesamtrückstandes nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB. 2. Ein Rückstand, der lediglich 19 % der gesamten Monatsmiete (brutto/warm) ausmacht, und der die Summe der geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen unterschreitet, begründet für diesen Monat keinen erheblichen Zahlungsrückstand i.S.d.§ 543 Abs. 2 Nr. 3 a) BGB.LG Berlin06.11.2019
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67 S 345/18 - Hohes Alter als Generaleinwand gegen Eigenbedarfskündigung, heftige Beleidigungen des Vermieters nicht immer KündigungsgrundLeitsatz: 1. Der kündigungsbedingte Verlust der gemieteten Wohnung stellt für Mieter hohen Alters grundsätzlich eine Härte i.S.d. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, die - im Regelfall - die Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß §§ 574a Abs. 1, Abs. 2 BGB, 308a Abs. 1 ZPO gebietet. 2. Dass Mieter mit der Handtasche nach der Vermieterin geschlagen und sie mit den russischen Schimpfwörtern für „Biest, Bastard, Schlampe und Hündin“ bedacht haben, rechtfertigt, auch wenn diese Handlungen eine Pflichtverletzung darstellten, keine außerordentliche oder ordentliche Beendigung des Mietverhältnisses, weil es ihnen jedenfalls dann an der erforderlichen Erheblichkeit ermangelt, wenn sich die Tat als eine Folge des von der Vermieterseite auf die Mieterseite ausgeübten unangemessenen Überwachungsdrucks darstellt. (Leitsatz 2 von der Redaktion)LG Berlin12.03.2019
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BVerwG 8 B 24.17 - Reichserbhofgesetz, Veräußerung der landwirtschaftlichen Fläche, Verfolgungsbedingtheit der Veräußerung, Widerlegung der VermutungLeitsatz: Das bloße Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes vor der Veräußerung der landwirtschaftlichen Fläche eines jüdischen Landwirts und seine praktischen Folgen können nicht generell als „andere Tatsachen“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 2. Alt. REAO eingeordnet werden. t Ob „andere Tatsachen“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO vorliegen, lässt sich nur anhand des konkreten Falles beurteilen. (Leitsatz der Redaktion)BVerwG25.01.2018
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BVerwG 8 B 22.17 - Bauparzelle, Erbengemeinschaft, Parzellierungsvertrag, Restitutionsanspruch, verfolgungsbedingter VermögensverlustLeitsatz: Das bloße Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes vor der Veräußerung der landwirtschaftlichen Fläche eines jüdischen Landwirts und seine praktischen Folgen können nicht generell als „andere Tatsachen“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 2. Alt. REAO eingeordnet werden. Ob „andere Tatsachen“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO vorliegen, lässt sich nur anhand des konkreten Falles beurteilen. (Leitsatz der Redaktion)BVerwG25.01.2018
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BVerwG 8 B 19.17 - Andere Tatsachen, diskriminierende RegelungenLeitsatz: 1. Als „andere Tatsachen“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO in Betracht zu ziehende, sich aus dem konkreten Sachverhalt ergebende individuelle Umstände und Ereignisse setzen keinen gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden individuell-konkreten Zugriff auf den verfolgten Veräußerer oder dessen Vermögenswert voraus (Fortführung von BVerwG, ZOV 2011, 131 - Teltow-Seehof IV - und vom 22. Oktober 2014 - 8 B 99.13 - Teltow-Seehof V). 2. „Andere Tatsachen“ können sich bei einer Verfolgung mittels abstrakt-genereller diskriminierender Regelungen nicht nur aus deren bereits eingetretenen Auswirkungen ergeben, sondern auch daraus, dass der Verfolgte solche Auswirkungen auf die eigene Situation vorhersieht oder befürchtet, sofern dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ursächlich für seinen Entschluss zur Veräußerung oder Aufgabe des Vermögenswertes war.BVerwG25.01.2018
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BVerwG 7 C 12.10 - Kulturgut; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; vorläufiges Ausfuhrverbot; Anfechtungsklage; Washingtoner Erklärung; Verfahrensdauer; RechtsmissbrauchLeitsatz: 1. Die Mitteilung über die Einleitung eines Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz stellt keinen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG dar. 2. Das Kulturgutschutzgesetz findet auch auf solche Vermögensgegenstände Anwendung, die ihren jüdischen Eigentümern in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 durch nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen entzogen und nach der Wiedervereinigung gemäß § 1 Abs. 6 VermG restituiert worden sind.BVerwG24.11.2011