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Suchergebnis Urteilssuche (7541 - 7550 von 7807)

  1. 6 K 1418/18 Ge - Ausgleichsleistungen, entschädigungslose Enteignung, Leistungsausschluss, Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit, Beweislast
    Leitsatz: 1. Der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG stellt keine (widerlegbare) Vermutungsregelung dafür auf, dass ein Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit vorliegt. Vielmehr trifft denjenigen, der sich auf den Ausschlusstatbestand beruft, die Beweislast für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes. 2. In Zweifelsfällen, in denen die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nicht zur Überzeugung der bescheidenden Stelle feststehen, hat die bescheidende Stelle das Vorliegen des Ausschlussgrundes zu verneinen. 3. Allgemein hat zu gelten, dass die von den (hier: Thüringer) Enteignungsbehörden zwischen 1945 und 1949 erstellten Unterlagen und amtlichen Erklärungen und Verlautbarungen mit Vorsicht zu beurteilen und sie kritisch sowie vor allem mit Blick auf den damaligen politischen Kontext zu würdigen sind. In vielen Fällen wurde in Erfüllung politischer Vorgaben willkürlich und fern rechtsstaatlicher Grundsätze enteignet. Zur Rechtfertigung wurden nicht selten angebliche Verstöße der Betroffenen konstruiert oder ideologisch verzerrt wiedergegeben. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Gera
    27.06.2019
  2. 6 K 293/11 Ge - Zehn-Vier-Bescheinigung; Amtsermittlungsgrundsatz; Beweiswürdigung
    Leitsatz: ...Würdigung des Gerichts....
    VG Gera
    29.03.2012
  3. 4 K 273/13.GI - Rückforderung von Ausgleichsleistungen
    Leitsatz: Die Aufteilung von Ausgleichsleistungen nach Maßgabe einzelner in der früheren DDR belegener Vermögenswerte ist bei einer nicht trennbaren Mehrheit von Werten für den Fall der Rückforderung des Lastenausgleichs nur dann rechtlich bedeutsam, wenn einzelne Vermögenswerte so konkret bezeichnet werden können, dass eine Zuordnung von Ausgleichszahlungen sich ohne Weiteres vornehmen lassen würde. Hingegen ist eine Zuordnung, die durch die Berechtigten oder in einem Kaufvertrag über die Vermögensgegenstände mit einem Dritten erfolgt, im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben für die Rückforderung von Ausgleichsleistungen unbeachtlich. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Gießen
    17.12.2015
  4. 8 L 2977/13.GI - Fragen der Wasser- und Abwassergebührenfestsetzung; Frischwasserverbrauch; Niederschlagswasserentsorgung; Wasserzähler; Regenwasserentgelt
    Leitsatz: 1. Der Frischwasserverbrauch ist keine geeignete Größe zur Bemessung der Gebühren für die Niederschlagswasserentsorgung (Fortsetzung der Rechtsprechung der Kammer; s. bereits Beschluss vom 11.3.2010 - 8 L 281/10.GI -). 2. Die Ermittlung der verbrauchten Wassermenge mittels eines Wasserzählers als Messeinrichtung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
    VG Gießen
    08.01.2014
  5. 4 (3) A 747/93 - Bodenreformeigentum; unlautere Machenschaft; Zweckgerichtetheit der Nötigungshandlung; Neubauernstelle
    Leitsatz: 1. Bodenreformeigentum ist als beschränktes Eigentum durch die einschlägigen Bodenreformverordnungen eingeführt worden und steht dem Nießbrauch nach § 1030 BGB als Rechtsinstitut am nächsten. 2. a) Unlautere Machenschaften i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG liegen erst vor, wenn die Maßnahmen direkt auf die Entziehung des Vermögenswertes ausgerichtet werden. b) Die Anfrage der Staatssicherheit beim Bürgermeister nach Fluchtplänen genügt diesen Anforderungen nicht.
    VG Greifswald
    23.02.1994
  6. 3 (1) A 1201/92 - Bodenreformenteignung; besatzungshoheitliche Grundlage; Verfahrensaussetzung; Vorgreiflichkeit
    Leitsatz: 1. Ein bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte anhängiges Verfahren bietet keinen Anlaß zur Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits. 2. Die Verordnung Nr. 19 der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern über die Bodenreform vom 5. September 1945 bewirkte unmittelbar die Enteignung der Betroffenen, ohne daß es eines besonderen Verwaltungsaktes bedurfte. 3. Einer Benachrichtigung des Betroffenen bedurfte es zur Wirksamkeit der Enteignung nicht. 4. Der besatzungshoheitliche Charakter der Bodenreform ergibt sich aus dem SMAD Befehl Nr. 110 vom 22. Oktober 1945. 5. Die Verfassungsmäßigkeit von § 1 Abs. 8 lit. a) VermG ist durch das Bundesverfassungsgericht mit Gesetzeskraft geklärt. Ein Wandel der Rechtsauffassung ist nicht festzustellen. Eine Veränderung entscheidungserheblicher Tatsachen kann in einer - möglichen - politischen Fehleinschätzung nicht gesehen werden. Mit Rücksicht darauf scheidet eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG aus. 6. Ein etwaiger Wegfall hat keinen Einfluß auf die Wirksamkeit des Vermögensgesetzes. 7. Der ordre public und die völkerrechtlichen Abmachungen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs gehen den Verfassungsnormen nach.
    VG Greifswald
    05.10.1993
  7. 2 B 520/93 - Verfolgungsbedingter Vermögensverlust; nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme; Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung; Malte von Putbus
    Leitsatz: Zur Frage, ob die auf der Insel Rügen befindlichen Ländereien gegen den Eigentümer gerichteten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen unterlagen und deshalb nicht von der Bodenreform betroffen waren.
    VG Greifswald
    09.08.1993
  8. 2 B 1075/93 - Investitionsvorhaben der Kommune; Investitionszweck
    Leitsatz: 1. Die Veräußerung eines Hausgrundstückes ist nicht erforderlich, wenn die Investition auf einer Teilfläche erfolgen soll, die nur 14 % der Gesamtfläche umfaßt. 2. Ist der Investor hinsichtlich eines anmeldebelasteten Grundstücks eine Kommune, verlangt die hinreichende Gewähr für die Verwirklichung des Vorhabens die vollständige haushaltsrechtliche Absicherung des Vorhabens.
    VG Greifswald
    06.06.1994
  9. 2 A 767/93 - Enteignung; Eigentumsbeschränkung; Trümmergrundstück; Aufbauenteignung; Aufbaugebiet
    Leitsatz: 1. Eine Enteignung i. S. d. § 1 Abs. 1 VermG liegt auch dann vor, wenn das Eigentum am Grundstück nach § 14 AufbauG/DDR für Zwecke des volkseigenen Wohnungsbaues beschränkt wurde. 2. Trümmergrundstücke werden von § 1 Abs. 2 VermG nicht erfaßt.
    VG Greifswald
    02.05.1994
  10. 2 A 716/05 - Rückgabe von Unternehmensgrundstücken; Unternehmensgrundstück; Erbengemeinschaft; Entschädigungsanspruch; Singularrestitution; Unternehmensrestitution; Quorum
    Leitsatz: Die Rückgabe von Unternehmensgrundstücken nach § 6 Abs. 6 a VermG hat an den "Berechtigten" zu erfolgen, d. h. die in Auflösung befindliche Gesellschaft. Die Rückübertragung direkt an einzelne Gesellschafter ist ausgeschlossen. Ein solcher Rückübertragungsbescheid kann durch die übrigen, übergangenen, Gesellschafter angefochten werden.
    VG Greifswald
    25.10.2005