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Urteil Bodenreformeigentum


Schlagworte

Bodenreformeigentum; unlautere Machenschaft; Zweckgerichtetheit der Nötigungshandlung; Neubauernstelle

Leitsätze

1. Bodenreformeigentum ist als beschränktes Eigentum durch die einschlägigen Bodenreformverordnungen eingeführt worden und steht dem Nießbrauch nach § 1030 BGB als Rechtsinstitut am nächsten.

2. a) Unlautere Machenschaften i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG liegen erst vor, wenn die Maßnahmen direkt auf die Entziehung des Vermögenswertes ausgerichtet werden.

b) Die Anfrage der Staatssicherheit beim Bürgermeister nach Fluchtplänen genügt diesen Anforderungen nicht.

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