« neue Suche

Suchergebnis Urteilssuche (7471 - 7480 von 7807)

  1. 8 K 1929/18 - Besondere Zuwendung für Haftopfer
    Leitsatz: Gemäß § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG erhalten Berechtigte nach § 17 Abs. 1 StrRehaG, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von mindestens 90 Tagen erlitten haben. Demgegenüber erhalten Betroffene die besondere Zuwendung im jeweiligen Monat nicht oder nicht in voller Höhe, wenn ihr monatliches Einkommen über der jeweiligen Einkommensgrenze liegt. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Cottbus
    02.09.2020
  2. 1 K 1080/08 - Gesellschaft für Sport und Technik; GST-Vermögen; Parteivermögen; Rücknahme; Zuordnungsentscheidung; kommunales Verwaltungsvermögen; kommunales Finanzvermögen; Restitution des auf eine öffentlich-rechtliche Körperschaft übergegangenen Verwaltungs- oder Finanzvermögen; Preußeneinigung
    Leitsatz: 1. Das Vermögen der Gesellschaft für Sport und Technik (GST) unterliegt nur dann der treuhänderischen Verwaltung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach § 20 b Abs. 3 PartG-DDR, wenn es sich um „Parteivermögen" gehandelt hat. 2. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Bestandskraft der Zuordnungsentscheidung kommt dem öffentlichen Interesse an der Beständigkeit fehlerhafter Zuordnungsentscheidungen erhöhtes Gewicht zu mit der Folge, dass das Rücknahmeermessen im Sinne einer Ermessensdirektive eingeschränkt ist. 3. Die Zuordnung eines Grundstücks als kommunales Verwaltungsvermögen nach Art. 21 Abs. 1 und 2 EV setzt voraus, dass es seiner Widmung nach zu den darin genannten Stichtagen unmittelbar für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von den Gemeinden wahrzunehmen sind. 4. Als kommunales Finanzvermögen kommen ebenfalls nur Vermögensgegenstände in Betracht, die am 3. Oktober 1990 unmittelbar für öffentliche Aufgaben genutzt wurden, 5. Gemäß Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV unterliegt das davon erfasste Vermögen ungeachtet seiner Eigentumsqualität und der Frage, welchem Träger öffentlichen Rechts es vor dem genannten Zeitpunkt zugeordnet war, der Restitution, ohne dass dem Restitutionsanspruch eine vorangegangene Zuordnung entgegensteht. 6. Ziffer 6 Satz 1 der Preußeneinigung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Brandenburg bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verzicht auf die Inanspruchnahme eines Dritten auch zugunsten Drittbetroffener gelten soll. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Cottbus
    14.08.2012
  3. 1 K 326/10 - Grundstücksverkaufsgenehmigung; Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens; Rechtsschutzbedürfnis; Vertrauensschutz bei nachträglicher Beschränkung des Rechtsbehelfs gegen Grundstücksverkehrsgenehmigung; Anwendung des intertemporalen Prozessrechts
    Leitsatz: 1. Ist vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes über ein restitutionsbelastetes Grundstück verfügt worden, und ist diese Verfügung ebenfalls vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes durch Erteilung der erforderlichen Genehmigung wirksam geworden, ist allein § 4 Abs. 2 VermG dafür maßgebend, ob diese Verfügung eine Rückübertragung des Grundstückes an den Berechtigten ausschließt. 2. Ein uneingeschränktes Restitutionsbegehren unter Hinweis darauf, dass einem Rückübertragungsantragsteller die Rechtsänderungen an dem Grundstück nach dem schädigenden Ereignis nicht bekannt sind, ist dahin gehend zu verstehen, dass der Antragsteller auch einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens nach der Grundstücksverkehrsverordnung stellt. Dieses Verfahren ist entsprechend auch dann anzuwenden, wenn die Genehmigung nach § 5 Abs. 4 DV-VerkaufsG wegen Vorlage einer preisrechtlichen Unbedenklichkeitserklärung als erteilt gilt. 3. In dem - auch für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen - Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Grundstücksverkaufsgenehmigung konnte auf § 7 AnmVO ungeachtet des Umstandes zurückgegriffen werden, dass die Anmeldeverordnung insgesamt durch Art. 199 des am 25. April 2006 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866, 890) ersatzlos aufgehoben worden ist. Denn das nach altem Recht einmal statthafte und zulässig eingelegte Rechtsmittel konnte auch nach neuem Recht grundsätzlich nicht unzulässig werden. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Cottbus
    25.07.2013
  4. 1 K 622/12 - Schädigung; Verfolgung; politische Verfolgung; Gegnerschaft; Vermögensverlust; Ursächlichkeit; Mitursächlichkeit; Motiv; bestimmendes Motiv
    Leitsatz: ...Kausalität zwischen einem - vom Gericht...
    VG Cottbus
    23.05.2013
  5. 1 K 988/08 - Ausgleichsleistung; Berechtigter; Anspruchsteller; Erbe; Erbenkette; Miterbengemeinschaft; Nachlass; Nachlassgegenstand; Rechtsnachfolger; Geschädigter; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage; Ermessensbetätigung; Rücknahme Verwaltungsakt
    Leitsatz: 1. Berechtigter im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist nur derjenige, in dessen Person der Anspruch auf Ausgleichsleistung bei Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes entstanden ist, also der Geschädigte oder - wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr lebte - sein Erbe oder gegebenenfalls Erbeserbe. 2. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die Rückgabe beweglicher Sachen nach § 5 Abs. 1 AusglLeistG kommt es auf die letzte Behördenentscheidung oder - sofern die Entscheidung im Klageverfahren angegriffen wird - auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. 3. Aus dem AusglLeistG ergeben sich keine Einschränkungen für Abtretung von bereits entstandenen Ausgleichsansprüchen, so dass auch ein Miterbe seinen Erbanteil an dem Nachlass abtreten kann. 4. Der Rückgabeanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG, der erstmals in der Person des Rechtsnachfolgers des bereits vor Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes verstorbenen Geschädigten entstanden ist, ist mit seinem Entstehen wie eine Nachlassforderung zu behandeln, auf die die erbrechtlichen Regelungen anzuwenden sind, soweit nicht Besonderheiten des öffentlichen Rechts entgegenstehen, so dass auf einen Restitutionsanspruch als Ersatz für den entzogenen Vermögenswert § 2041 Satz 1 BGB anzuwenden ist. 5. Für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes spricht der Gesichtspunkt der Wahrung der Recht- und Gesetzmäßigkeit des behördlichen Handelns. 6. Die Jahresfrist für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Cottbus
    13.06.2013
  6. 1 K 725/05 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; unlautere Machenschaften; Grundstückszwangsverkauf; Verwaltervollmacht; Abtretung des Restitutionsanspruchs
    Leitsatz: ...Gerichte der DDR wegen eines Mangels des...
    VG Cottbus
    24.02.2012
  7. 1 K 407/09 - Nachträgliche Festsetzung des Ablösebetrages für untergegangene dingliche Rechte; Verwirkung
    Leitsatz: 1. Ist in den Fällen, in denen dem Berechtigten statt der Rückübertragung nur noch ein Erlösauskehranspruch zusteht, irrtümlich versäumt worden, den Ablösebetrag für die anlässlich der Schädigung untergegangenen dinglichen Belastungen in dem Bescheid über die Berechtigtenfeststellung festzusetzen, kann dies auch noch nachträglich in Form einer Ergänzung zum Bestandteil dieses Bescheides gemacht werden. 2. Dieser nachträglichen Festsetzung steht der Einwand der Verwirkung nur dann entgegen, wenn der Berechtigte infolge eines bestimmten Verhaltens des Ablöseberechtigten darauf vertrauen durfte, dass der Ablösebetrag nach so langer Zeit nicht mehr festgesetzt werden würde (Vertrauensgrundlage), ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht zur nachträglichen Festsetzung des Ablösebetrages nicht mehr ausgeübt werden würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Cottbus
    14.06.2012
  8. 1 K 28/09 - Ausschluss der Ausgleichsleistung wegen Vorschubleistens
    Leitsatz: Eine langjährige, hauptamtliche und auch bis 1945 nicht beendete stark herausgehobene Tätigkeit in der SA als Gruppenführer deutet darauf hin, dass mit ihr mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen verbunden waren, die für die Errichtung, Entwicklung und Festigung des Nationalsozialismus günstig und geeignet waren, Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, so dass wegen des Tatbestandes „Vorschubleisten" ein Ausgleichsanspruch ausgeschlossen ist. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Cottbus
    14.03.2012
  9. VG 1 K 526/12 - Klagebefugnis; Rechtsbetroffenheit des Verfügungsberechtigten; Wiederaufgreifensverfahren; Form des Wiederaufgreifensantrages; Wiederaufgreifen bei materieller Rechtswidrigkeit; Vorrang der Rechtssicherheit bei jahrelanger Untätigkeit des Antragstellers
    Leitsatz: 1. Eine die Klagebefugnis tragende Rechtsbetroffenheit des Verfügungsberechtigten kann darin begründet sein, dass dieser den 1,3fachen Einheitswert an den Entschädigungsfonds abzuführen hat, weil das Grundstück gemäß §§ 4, 5 VermG nicht restituierbar ist. 2. Der das Wiederaufgreifen des Verfahrens begehrende Antragsteller muss mit seinem Antrag deutlich erkennbar machen, auf welchen der Wiederaufgreifensgründe (Änderung der Sach- und Rechtslage oder Vorliegen neuer Beweismittel) er sein Begehren stützt, mit seinem Antrag die neuen Beweismittel zumindest konkret benennen und vorlegen und darlegen, dass diese geeignet sind, eine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen. 3. Hat der Antragsteller des Wiederaufgreifensverfahrens die beanstandeten Entscheidungen der Vermögensämter in dem betroffenen Verfahren jahrelang hingenommen, ist der Bestandskraft dieser Entscheidungen selbst bei deren Rechtswidrigkeit der Vorzug zu geben. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Cottbus
    15.05.2014
  10. 1 K 917/13 - Abzug des Rückforderungsbetrages von der gekürzten Bemessungsgrundlage für Hauptentschädigung; Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts; Zeitpunkt der Rechtswidrigkeit; Voraussetzungen für der Rücknahme entgegenstehenden Verbrauch
    Leitsatz: 1. In den Fällen, in denen der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 VermG oder sein Gesamtrechtsvorgänger für zu entschädigende Vermögenswerte Hauptentschädigung nach dem LAG erhalten hat, ist von der nach § 7 EntschG gekürzten Bemessungsgrundlage der Rückforderungsbetrag abzuziehen. 2. Für das Merkmal der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, dessen Rücknahme erfolgen soll, kommt es auf den Zeitpunkt seines Erlasses an. 3. Ein Verbrauch i. S. d. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, der der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes entgegenstehen könnte, liegt dann nicht vor, wenn Geldbeträge für Anschaffungen mit entsprechendem Wert angesetzt werden, die wertmäßig noch im Vermögen des Begünstigten vorhanden sind, oder sich dieser mit dem aufgrund des Verwaltungsaktes erhaltenen Geld von bestehenden Verbindlichkeiten befreit. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Cottbus
    10.04.2014