« neue Suche
Suchergebnis Urteilssuche (7351 - 7360 von 7926)
Sortierung:
-
55 S 36/16 WEG - Schallschutzniveau nach DachgeschossausbauLeitsatz: Wird bei einem durch die Teilungserklärung gestatteten Dachgeschossausbau in das Gemeinschaftseigentum an der Decke des Untergeschosses substantiell und konstruktiv eingegriffen, gilt nicht das Schallschutzniveau bei Errichtung des Altbaus, sondern dasjenige bei Durchführung der durchgreifenden Sanierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum, das auf Gemeinschaftskosten zu sanieren ist. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin23.05.2017
-
65 S 459/16 - Mieterhöhungsverlangen und spätere Mieterhöhung nach ModernisierungLeitsatz: 1. Sind bei Zugang des Mieterhöhungsverlangens nach § 558 BGB Modernisierungsarbeiten begonnen oder geplant, aber nicht abgeschlossen, ist der Vermieter nicht gehindert, eine (weitere) Mieterhöhung nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen zu verlangen. Ein Hinweis, dass die Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 558 BGB auf Grundlage der nicht modernisierten Wohnung verlangt wird, ist entbehrlich.2. Die Sichtbegrenzung und Überdachung einer Müllstandsfläche ist ebenso eine Modernisierung wie ein Fassadenanstrich, da hierdurch der optische Eindruck positiv geprägt wird.3. Kosten, die bei einer bloßen Instandsetzung angefallen wären („Sowiesokosten“, etwa für Gerüstaufstellung), sind herauszurechnen und gegebenenfalls durch Schätzung zu ermitteln.4. Kosten für die verlängerte Standzeit des Gerüsts zur Ausführung des Fassadenanstrichs sind umlegungsfähige Modernisierungskosten. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin09.03.2017
-
67 S 19/16 - Verwendereigenschaft in AGB, Auslegung einer Modernisierungsvereinbarung, Modernisierungsverbot zu Lasten des VermietersLeitsatz: 1. Die Formularklausel „Der Vermieter verpflichtet sich, für die Dauer von … Jahren weitere Modernisierungsmaßnahmen in der Wohnung des Mieters nur mit Zustimmung des Mieters auszuführen” ist als Individualvereinbarung nicht als dauerhaftes Modernisierungsverbot des Vermieters mit Zustimmungsvorbehalt des Mieters auszulegen. 2. Zur Anwendung des § 5 AGBG a. F. (§ 305c Abs. 2 BGB n. F.) auf Formularklauseln in einem vom Vermieter unaufgeforderten Nachtrag zum Mietvertrag.LG Berlin14.06.2016
-
65 S 281/14 - Kündigung wegen Eigenbedarfs, Suizidgefahr, Alter, Behinderung, depressive Erkrankung im höheren LebensalterLeitsatz: 1. Würde der Mieter eine Räumung als Scheitern eigener Bemühungen erleben und als komplettes Infragestellen seiner Lebensleistung interpretieren, so dass mit einer schweren und anhaltenden depressiven Störung gerechnet werden muss, die mit Grübeleien, anhaltender Antriebs- und Interesselosigkeit, sozialem Rückzug, Scham, Verbitterung und resignativer Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit verbunden ist, liegt eine nicht zu rechtfertigende Härte vor, hinter der das berechtigte Eigenbedarfsinteresse zurücktreten muss.2. Zur Frage, inwieweit die Einschätzungen eines psychiatrischen Gutachters über die gesundheitlichen Folgen einer Räumung für den Mieter dessen eigene und trotz Suggestion durch den Gutachter gegenteilig gebliebenen Einschätzungen überlagern können. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin08.07.2015
-
65 S 515/12 - Relative Unwirksamkeit eines nach Beschlagnahme vom Eigentümer abgeschlossenen MietvertragesLeitsatz: Nicht ordnungsgemäßer Wirtschaft entspricht ein Mietvertrag, der nach der Beschlagnahme eines Grundstücks infolge der Anordnung der Zwangsversteigerung vom Vollstreckungsschuldner mit einem Dritten vereinbart wurde, wenn er neben einer Miete, die um 40 % unter der ortsüblichen Miete liegt, einen Kündigungsausschluss von zehn Jahren, eine unbeschränkte Genehmigung zur Untervermietung, eine Bruttokaltmiete und weitere Regelungen zuungunsten der Vermieterseite enthält. Ein solcher Mietvertrag wird gegenüber einem Ersteher in der Zwangsversteigerung nicht wirksam. (Nichtamtlicher Leitsatz)LG Berlin19.07.2013
-
65 S 449/12 - Erlaubnis zur Untervermietung rechtfertigt Vermietung als FerienwohnungLeitsatz: Hat ein Wohnraummieter die Erlaubnis zur Untervermietung erhalten, weil er selbst die Wohnung nur zeitweise alle 14 Tage für den Besuch seiner Tochter nutzen wolle, ist er auch zur wechselnden Untervermietung an Feriengäste berechtigt. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin19.06.2013
-
1 S 15378/10 - Getrennte Abrechnung in WEG-Untergemeinschaften; eingeräumte Beschlusskompetenz; Kostentrennung nach Gebäuden in größerer WEG; Teilabstimmung; Blockstimmrecht; WiedereinsetzungLeitsatz: 1. Eine Berufung des Anfechtungsklägers, die nur gegen einen Teil der nach § 46 Abs. 1 WEG zu verklagenden übrigen Miteigentümer gerichtet wird, ist unzulässig. 2. Eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist kann nicht damit begründet werden, dass das Ausgangsgericht in einer zweifelhaften Rechtsfrage eine andere Meinung als das Berufungsgericht vertreten hat. 3. Ist in einer Gemeinschaftsordnung § 23 Abs. 1 WEG nicht dahingehend abgeändert, dass Untergemeinschaften in eigenen Versammlungen Beschlüsse aufgrund der eingeräumten Beschlusskompetenz fassen können, muss sich die Anfechtungsklage gegen alle übrigen Eigentümer der Gesamtgemeinschaft richten. Das gilt auch dann, wenn bei einer Mehrhausanlage in der Gemeinschaftsordnung eine grundsätzliche Kostentrennung nach Häusern vorgesehen ist und in der Gesamtversammlung nur die Eigentümer des betroffenen Hauses abgestimmt haben; ohne Bedeutung ist dabei, ob die Teilabstimmung von den Grundsätzen des sog. Blockstimmrechts gedeckt war (Fortführung von LG München I, Urteil vom 20. Dezember 2010 - 1 S 8346/10 -, GE 2011, 252, 275).LG München I31.01.2011
-
1 S 25652/09 - Ordnungsgemäße Verwaltung; pauschale Beauftragung eines Anwalts ohne konkreten Anlass; Zustandsstörer; Beseitigung; Handlungsstörer; Duldung der Beseitigung; AbmahnungLeitsatz: 1. Ein Beschluss, durch den die Verwaltung ohne konkreten Anlass pauschal ermächtigt wird, einen Rechtsanwalt mit der Prüfung zu beauftragen, ob gegen einen Miteigentümer irgendwelche Ansprüche geltend gemacht werden könnten, widerspricht regelmäßig ordnungsgemäßer Verwaltung. 2. Ein Zustandsstörer haftet in der Regel dann auf Beseitigung, wenn er allein für den rechtswidrigen Zustand verantwortlich ist (BGH, GE 2010, 699 = NZM 2010, 365 f.). Haftet dagegen neben ihm auch noch ein Handlungsstörer, ist regelmäßig nur dieser zur Beseitigung verpflichtet; der Zustandsstörer haftet daneben grundsätzlich nur auf Duldung der Beseitigung durch den Handlungsstörer (BGH, GE 2007, 229 = NJW 2007, 432 f.). 3. Ein Abmahnbeschluss entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die erhobenen Vorwürfe hinreichend genau bezeichnet und überdies grundsätzlich dazu geeignet sind, als Grundlage für ein Entziehungsverfahren nach § 18 WEG zu dienen. Dagegen wird im Anfechtungsverfahren gegen den Abmahnbeschluss nicht geprüft, ob die erhobenen Vorwürfe zutreffen.LG München I14.06.2010
-
67 S 203/09 - Heizkostenabrechnung; keine Ausschlussfrist für Gewerberaum; fehlende Angaben der Gesamtkosten; Gasverbrauch in Kubikmetern; Umrechnung in Kilowatt; BetriebskostenLeitsatz: 1. Die fehlende Angabe der Gesamtkosten führt zur formellen Unwirksamkeit der Heizkostenabrechnung. 2. Für formelle und materielle Wirksamkeit reicht es aus, dass der Gasverbrauch ohne nähere Erläuterung zunächst in Kubikmetern und sodann umgerechnet in Kilowattstunden angegeben wird. 3. Die Frist von zwölf Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums für die Abrechnung über die Vorauszahlungen auf Betriebskosten ist für Geschäftsraum keine Ausschlussfrist. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin10.02.2010
-
67 S 33/10 - Übergang des Hauswartsdienstverhältnisses auf Erwerber; Kündigung der Hauswartsdienstwohnung nach Beendigung des Dienstverhältnisses; Hauswartvertrag; Vermieterwechsel nach Eintragung eines Nießbrauchs; Mietshaus als Betrieb; Dienstverhältnis; Kündigung einer Werkmietwohnung; Andienpflicht für freie WohnungLeitsatz: 1. Nach Veräußerung (oder Eintragung eines Nießbrauchsrechts) tritt der Erwerber nicht nur in bestehende Mietverhältnisse ein (§ 566 BGB), sondern auch in ein Hauswartsdienstverhältnis, da ein Mietshaus als Betrieb im Sinne des § 613 a BGB angesehen werden kann. 2. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Vermieter das Mietverhältnis über die Werkmietwohnung mit einer Frist von einem Monat kündigen, wobei das berechtigte Interesse (§ 573 Abs. 1 BGB) aus dem Freimachungsinteresse gemäß § 576 Abs. 1 Nr. 2 BGB herzuleiten ist. 3. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter nicht gehalten, eine später freigewordene andere Wohnung dem (ehemaligen) Hauswart anzubieten.LG Berlin01.07.2009