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V ZR 212/94 - Ausreiseverkauf; verdeckter Treuhandvertrag; Vorrang zivilrechtlicher Ansprüche vor Vermögensrecht; gutgläubiger Erwerb von Ehegatten; Untergang der örtlichen RäteLeitsatz: a) Der Senat hält daran fest, daß der Eigentümer, der bei der Ausreise aus der DDR einen verdeckten Treuhandvertrag über zurückgelassenes Grundeigentum abgeschlossen hat, durch das Vermögensgesetz nicht daran gehindert ist, seine Rechte vor den Zivilgerichten geltend zu machen (im Anschluß an BGH, Urt. v. 19. März 1993, V ZR 247/91, WM 1993, 998; entgegen BVerwG, Urt. v. 19. Januar 1995, ZIP 1995, 415). b) Der gutgläubige Erwerb von Ehegatten zu ihrem gemeinschaftlichen Eigentum (DDR:FGB § 13) war auch dann möglich, wenn das Grundstück/Gebäudeeigentum von einem von ihnen veräußert worden war. c) Die örtlichen Räte in der DDR (hier: Magistrat von Berlin) sind mit Inkrafttreten der Kommunalverfassung am 17. Mai 1990 untergegangen.BGH26.01.1996
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IX ZR 104/94 - Notarhaftung; Prüfung der von den Beteiligten vorgelegten UnterlagenLeitsatz: Der Urkundsnotar hat sich über den Inhalt der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen zu unterrichten und diesen bei der Errichtung der erbetenen Urkunde zu berücksichtigen, soweit dies die Klärung derjenigen Tatsachen erfordert, die für die Errichtung einer wirksamen, dem Willen der Beteiligten entsprechenden Urkunde bedeutsam sind.BGH19.10.1995
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IV ZB 5/95 - Beitrittsgebiet; Erbrecht; NachlaßspaltungLeitsatz: a) Für die erbrechtlichen Verhältnisse an Grundstücken in der früheren DDR bleibt das Zivilgesetzbuch auch dann maßgebend, wenn der Erblasser (nach dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1976, aber) vor der Vereinigung Deutschlands mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt im Westen verstorben ist und daher im übrigen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch beerbt wird (Nachlaßspaltung). b) Ansprüche aus dem Vermögensgesetz sind nicht geeignet, eine Nachlaßspaltung herbeizuführen; die erbrechtlichen Verhältnisse richten sich insoweit nach dem allgemein für den Erblasser geltenden Erbstatut.BGH04.10.1995
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V ZR 304/93 - Gebäudeerrichtung durch Bäuerliche Handelsgenossenschaft; Besitzrecht bis zur Durchführung der SachenrechtsbereinigungLeitsatz: a) Einer Bäuerlichen Handelsgenossenschaft, die aufgrund der Zusage des Rates der Stadt, ihr die Rechtsträgerschaft zu übertragen, auf einem volkseigenen Grundstück mit Eigenmitteln ein Gebäude errichtet hat, steht ein Anspruch auf sachenrechtliche Bereinigung auch dann zu, wenn es zu dem Rechtsträgerwechsel nicht gekommen ist; bis zur Durchführung der Bereinigung ist sie zum Besitz des Grundstücks berechtigt. b) Das einstweilige Recht einer Bäuerlichen Handelsgenossenschaft zum Besitz eines ehedem volkseigenen Grundstücks, auf dem sie aufgrund einer zugesagten Rechtsträgerschaft mit Eigenmitteln ein Gebäude errichtet hat, kann vom Grundeigentümer nicht durch einseitige Erklärung (Art. 233 § 2 a Abs. 6 Satz 4 EGBGB) beendet werden. c) Ein Recht zum Besitz steht dem Nutzer nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) EGBGB auch dann zu, wenn er das Gebäude vermietet hat. d) Der Vortrag, Eigentümer eines ehedem volkseigenen Grundstücks zu sein, kann im Prozeß der Behauptung einer Tatsache gleichstehen.BGH02.06.1995
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XII ZR 30/93 - Eigentumswohnungsvermietung entgegen Teilungserklärung; Schadensersatzanspruch des Mieters für Rechtsmangel; UntervermietungsgewinnLeitsatz: 1. Werden Räume einer Wohnungseigentumsanlage entgegen der Teilungserklärung zum Betrieb einer Gaststätte vermietet, liegt kein Sachmangel, sondern ein Rechtsmangel vor. 2. Zum Anspruch des Mieters auf entgangenen Gewinn aus einer Untervermietung. 3. Steht fest, daß die vertraglich vereinbarte Nutzung auf Dauer nicht möglich ist, ist der Mieter zwar nicht zur Kündigung verpflichtet, aber im eigenen Interesse gehalten, die Räume anderweitig unterzuvermieten. (Leitsätze der Redaktion)BGH18.01.1995
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XII ZR 105/90 - Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen; Verjährungsbeginn; Rückgabe der MietsacheLeitsatz: Die Rückgabe der Mietsache, an die § 558 Abs. 2 BGB den Beginn der kurzen Verjährungsfrist anknüpft, setzt grundsätzlich eine Veränderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, der durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein umfassendes Bild von den Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache zu machen (im Anschluß an BGHZ 98, 59).BGH10.07.1991
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VIII ZR 8/89 - Fernwärme; Umlage der WarmwasserkostenLeitsatz: a) Für die Einordnung gelieferter Wärme als Fernwärme kommt es nicht darauf an, ob die Zahl der Wärmeabnehmer von vornherein feststeht oder nicht. b) Die Kosten für die Warmwasserversorgung darf der Fernwärmelieferant ohne eine entsprechende vertragliche Grundlage nicht analog den Kosten der Heizwärmeversorgung anhand der Teilstriche von Heizkostenverteilern auf die einzelnen Abnehmer umlegen. c) Offensichtliche, zur Zahlungsverweigerung berechtigende Fehler i. S. von § 30 Abs. 1 AVBFernwärmeV sind nur solche, die zu einer Zuvielforderung des Fernwärmeunternehmens führen.BGH06.12.1989
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VIII ZR 31/88 - Konkurrenzschutz; Unterlassungsklage; Rechtsschutzbedürfnis; Gewerbemietvertrag; Konkurrenzschutzklausel; Konkurrenzschutzanspruch; Unterlassungsanspruch; klageweise GeltendmachungLeitsatz: Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für die Geltendmachung eines vertraglichen Unterlassungsanspruchs (hier: Konkurrenzschutzanspruchs).BGH14.12.1988
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VIII ZR 96/87 - Mitverschulden bei verspäteter Rückgabe; Rückgabe der Mietsache; Entschädigungsanspruch des Vermieters; Vorenthaltung der Mietsache; Mitverschulden des VermietersLeitsatz: a) Der Mieter, der nach Beendigung des Mietvertrages von ihm zu beseitigende Einrichtungen in den Mieträumen zurückläßt, enthält das Mietobjekt dem Ver-mieter vor, wenn wegen des Belassens der Einrichtungen nur eine teilweise Räumung anzunehmen und eine solche nach dem Mietvertrag nicht statthaft ist. b) § 254 BGB ist auf den Entschädigungsanspruch aus § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anwendbar. c) Die Entschädigungsforderung nach § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB ist wie ein Miet zinsanspruch der Umsatzsteuer unterworfen.BGH11.05.1988
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V ZB 10/87 - Lastentragungspflicht; Haftung des Erwerber einer Eigentumswohnung; Nachforderungen aus Abrechnungen für frühere JahreLeitsatz: Für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer untereinander, die in der anteilmäßigen Verpflichtung zum Tragen der Lasten und Kosten (§ 16 Abs. 2 WEG) wurzeln, haftet der Erwerber einer Eigentumswohnung auch dann, wenn es sich um Nachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre handelt, sofern nur der Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft, durch den die Nachforderungen begründet wurden (§ 28 Abs. 5 WEG), erst nach dem Eigentumserwerb gefaßt worden ist.BGH21.04.1988