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Urteil Wege- und Überfahrtrecht
Schlagworte
Wege- und Überfahrtrecht; Ausschluss der Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs
Leitsatz
Nach Maßgabe des Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist die Anwendung des § 892 BGB auch dann ausgeschlossen, wenn ein Wege- und Überfahrtrecht bereits zu Zeiten der DDR in das Grundbuch eingetragen war, dann aber - vor oder nach dem Beitritt - versehentlich gelöscht oder nicht auf ein anderes Grundbuchblatt mitübertragen wurde.
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