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  1. 5 U 32/08 - Änderung der Verwaltungsregelung bei Wegfall der Geschäftsgrundlage; Miteigentümergemeinschaft; Beteiligung an Kosten einer gemeinschaftlichen Erschließung; Wegfall der Bebaubarkeit; Kostenverteilungsregelung; Mehrheitsbeschluss
    Leitsatz: Zur Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage auf Abänderung der Kostenverteilungsregelung in einer Bruchteilsgemeinschaft und auf Feststellung der Unwirksamkeit von (Mehrheits-) Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft. Jeder Miteigentümer (Teilhaber) kann gemäß § 745 Abs. 2 BGB (i. V. m. §§ 242, 313 Abs. 1 und 2 BGB) von den übrigen Miteigentümern (Teilhabern) die Zustimmung zu einer Änderung der bisherigen Verwaltungsregelung verlangen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben und deswegen ein Festhalten an der bisherigen Regelung unerträglich erschiene; die begehrte Abänderung muss nach billigem Ermessen dem Interesse aller Teilhaber entsprechen (hier: Beteiligung an den Kosten eines Gemeinschafts-/Erschließungsgrundstücks bei Wegfall der Bebaubarkeit eines Anliegergrundstücks). Die Änderung einer bisherigen Verwaltungsregelung der Eigentümergemeinschaft wegen grober Unbilligkeit kann bereits mit Wirkung ab dem Zugang eines ernsthaften Änderungsverlangens gegenüber den anderen Teilhabern begehrt werden, nicht erst ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
    OLG Brandenburg
    05.02.2009
  2. 6 U 40/07 - Wasserschaden durch Kondensat aus Brennwertgeräten; nichtkausale Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers; Leitungswasserschaden; Aufbewahrungsfristen bei defekten Wasserrohren; Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens
    Leitsatz: 1. Bei Wasser, das bestimmungswidrig aus der Kondensatwasserablaufleitung einer mit einem sog. Brennwertgerät betriebenen Heizungsanlage ausgetreten ist, handelt es sich um Leitungswasser i. S. v. § 6 Nr. 1 c) VGB 88. 2. Unabhängig davon, ob und mit welchen Mitteln der Versicherungsnehmer den sog. Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 3 VVG führen kann, stehen ihm zum Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls alle nach der Zivilprozeßordnung zulässigen Beweismittel offen. 3. Die Entsorgung eines beschädigten Leitungswasserrohres ohne vorherige Zustimmung durch den Versicherer kann je nach den Umständen des Einzelfalles eine Obliegenheitsverletzung nach § 20 Nr. 1 e) VGB 88 darstellen. 4. Auf Leistungsfreiheit wegen einer solchen Obliegenheitsverletzung kann sich der Versicherer jedoch nicht (mehr) berufen, wenn er über einen längeren Zeitraum weder die Vorlage des beschädigten Leitungswasserrohres verlangt, noch dessen Schadhaftigkeit überhaupt bestreitet.
    KG
    06.07.2007
  3. 24 W 347/06 - Inhalt der Zweckbestimmung „Laden“, Teilungserklärung, Überschreitung des zulässigen Gebrauchs
    Leitsatz: 1. Die Bezeichnung von Räumlichkeiten als „Laden“ in einer Teilungserklärung bedeutet nicht, dass die Räume uneingeschränkt gewerblich genutzt werden dürfen, sondern enthält für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter des Inhalts, dass sich der einzelne Erwerber von Wohnungseigentum oder Teileigentum jedenfalls darauf verlassen kann, dass keine gewerbliche Nutzung zugelassen wird, die mehr als ein Laden stört oder sonst beeinträchtigt. 2. Nach allgemeinem Sprachgebrauch wird unter einem Laden eine Verkaufsstätte zum Vertrieb von Waren an jedermann verstanden. 3. Die Zweckbestimmung als „Laden“ steht einer Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten als „Begegnungsstätte für Menschen“ entgegen, wenn bei einer typisierenden Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass die von der Begegnungsstätte ausgehenden Geräuschemissionen die anderen Wohnungseigentümer in stärkerem Maße beeinträchtigen, als dies bei einer Ladennutzung der Fall wäre.
    KG
    13.02.2007
  4. 8 RE-Miet 3802/96 - Rechtsentscheid; Schönheitsreparaturen; Schadensersatz; Verjährung
    Leitsatz: Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Wohnungsvermieters wegen Nichterfüllung der vertraglichen Leistungspflicht des Mieters zur Ausführung von Schönheitsreparaturen beginnt, wenn die Voraussetzungen des § 326 BGB erst nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhalten hat, erst mit der Entstehung des Anspruchs.
    KG
    02.12.1996
  5. 4 W -RE- 456/93 - Haustürgeschäft; Hausbesuch des Vermieters anläßlich Mietvertragsabschlusses; Widerruf des Mietvertrages
    Leitsatz: Bei Bestehen eines Mietverhältnisses über Wohnraum fällt ein Vertrag, der anläßlich eines Hausbesuchs des Vermieters beim Mieter geschlossen wird und der die Vereinbarung einer Mieterhöhung und Staffelmietzahlung zum Gegenstand hat, in den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften.
    OLG Koblenz
    09.02.1994
  6. 4 REMiet 7/84 - Kündigung eines längerfristigen Mietverhältnisses; Beamtenverhältnis; Wohnortwechsel
    Leitsatz: Der Mieter von Wohnraum kann ein mit dem Vermieter eingegangenes längerfristiges Mietverhältnis nicht vorzeitig, d. h. vor Ablauf der Zeit, für die das Vertragsverhältnis eingegangen ist, unter Berufung auf § 570 BGB kündigen, weil er (hier: zur Ableistung des Referendardienstes) in ein erstmalig zu begründendes Beamtenverhältnis außerhalb seines Wohnortes (hier: auf Widerruf) berufen wird. § 570 BGB findet auf den Fall, daß der längerfristig gebundene Mieter erstmalig in ein Beamtenverhältnis berufen wird und wegen eines dadurch angezeigten Wohnungswechsels eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag durch Kündigung anstrebt, keine Anwendung.
    OLG Hamm
    22.04.1985
  7. 4 REMiet 1/84 - Nachprüfung der genehmigten Durchschnittsmiete durch das <br />Zivilgericht; Öffentlich geförderter Wohnraum; Sozialer Wohnungsbau; <br />Mietpreisbindung; Kostenmiete; Durchschnittsmiete, genehmigte; <br />Nachprüfung durch Zivilgericht; Bindung des Zivilgerichts; <br />Mietgenehmigungsbescheid; Unanfechtbarkeit
    Leitsatz: 1. Ist im Zivilprozeß die Frage zu entscheiden, ob die vereinbarte Miete einer Wohnung innerhalb eines Komplexes öffentlich geförderter Wohnungen die Kostenmiete übersteigt (§ 8 Abs. 2 WoBindG), so ist das Zivilgericht nicht befugt, die von der Bewilligungsstelle im Rahmen der Bewilligung der öffentlichen Mittel nach § 72 Abs. 2 II. WoBauG behördlich für das Bauvorhaben genehmigte Durchschnittsmiete, auf deren Grundlage die verschiedenen Einzelmieten noch Maßgabe der §§ 8 a, 8 b WoBindG errechnet und vereinbart worden sind, auf die Richtigkeit ihrer Ermittlung nachzuprüfen. 2. Das gilt auch dann, wenn der behördliche Mietgenehmigungsbescheid von anderen als den am Zivilprozeß beteiligten Mietern noch angefochten worden kann oder wenn er zwar bereits angefochten ist, die Anfechtung aber noch nicht zu einer rechtskräftigen Aufhebung oder Abänderung des Bescheides geführt hat 3. Offen bleibt - weil nicht Gegenstand der Vorlage -, wie zu verfahren ist, wenn durch einen oder einzelne von mehreren Mietern eine Aufhebung oder Abänderung des Genehmigungsbescheides rechtskräftig erwirkt wird. Leitsatz außerhalb des Rechtsentscheides Eine vom Landgericht als Berufungsgericht dem Oberlandesgericht gem. Art. III Abs. 1 des 3. Gesetzes für Änderung mietrechtlicher Vorschriften zum Rechtsentscheid vorgelegte Rechtsfrage aus dem Gebiet des Wohnungsmietrechts ist schon dann für die Berufungsentscheidung maßgeblich, wenn es von der Beantwortung dieser Rechtsfrage abhängt, ob der Berufungsrechtsstreit aus Rechtsgründen sogleich entscheidungsreif ist oder ob es dort weiterer Sachaufklärung, insbesondere durch Beweiserhebungen, bedarf.
    OLG Hamm
    10.09.1984
  8. 85 S 2/19 WEG und 85 S 18/19 WEG - Abwicklung eines beendeten Verwalterverhältnisses
    Leitsatz: 1. Die Formvorschrift des § 23 Abs. 2 WEG dient der Vorbereitung der Wohnungseigentümer auf die Versammlung; die Abwahl des Verwalters muss dagegen in der Einladung nicht angegeben werden. 2. Von einem zerrütteten Vertrauensverhältnis zwischen der Verwalterin und den Wohnungseigentümern kann nicht ausgegangen werden, wenn in der Versammlung zwar eine Mehrheit für die Berufung stimmt, die Stimmen aber lediglich weniger als die Hälfte der Miteigentumsanteile ausmachen. 3. Mit Mehrheitsbeschluss kann die Gemeinschaft ermächtigt werden, den Anspruch der Gemeinschaft auf Herausgabe der Verwaltungsunterlagen geltend zu machen. Die begehrte Herausgabe der Verwaltungsunterlagen kommt nicht nur dem Verband, sondern auch den Wohnungseigentümern selbst zugute. 4. Der bloße Vortrag, nicht mehr im Besitz der Unterlagen zu sein, genügt nicht zur Darlegung der Unmöglichkeit der Herausgabe, wenn feststeht, dass der Verwalter im Besitz der Unterlagen war. 5. Die Beklagten können von dem abberufenen Verwalter die Herausgabe der Protokolle der Wohnungseigentümerversammlungen verlangen, die dieser grundsätzlich dauernd aufzubewahren hat. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Protokolle ausschließlich elektronisch gefertigt, elektronisch unterzeichnet und bis zu einem inzwischen abgelaufenen Zeitpunkt digital vorgehalten wurden. 6. Ein Herausgabeanspruch der Beklagten besteht auch nicht in Bezug auf eine aktuelle Eigentümerliste, wenn diese jedenfalls anlässlich der Klageerhebung der Verwalterin eingereicht worden ist. 7. Eine dauernde Aufbewahrungspflicht des Verwalters besteht nicht, insbesondere wenn die entsprechende EDV-Datei nicht mehr vorliegt. 8. Ein Nacherfüllungsanspruch betreffend die Erstellung einer Jahresabrechnung besteht nicht mehr, wenn die Jahresabrechnung zwischenzeitlich von einer neuen Verwalterin erstellt wurde. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    13.10.2020
  9. 85 S 23/17 WEG - Schaden durch fehlerhafte Jahresabrechnung
    Leitsatz: 1. Die Prozesskosten einer erfolgreichen Anfechtung von fehlerhaften Jahresabrechnungsbeschlüssen hat der verantwortliche Verwalter als Schadensersatz zu erstatten. 2. In der beschlussmäßigen Billigung fehlerhafter Jahresabrechnungen liegt kein anrechenbares Mitverschulden der Wohnungseigentümer. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    22.06.2018
  10. 67 S 187/15 - Konkludent vereinbarte Anwendung des Wohnraummietrechts auf Gewerbevertrag
    Leitsatz: 1. Zur konkludenten Vereinbarung der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften des Wohnraummietrechts auf einen Gewerberaummietvertrag.2. Ein der äußeren Form des § 126 BGB entsprechender Gewerberaummietvertrag genügt der schriftlichen Form des § 550 Satz 1 BGB auch dann, wenn die Mietvertragsurkunde im Ganzen oder hinsichtlich einzelner Regelungen auslegungsbedürftig ist, sofern der Wille der Vertragsparteien in der Vertragsurkunde zumindest angedeutet ist. Erforderlich ist dazu lediglich, dass sich die Richtung des rechtsgeschäftlichen Willens dem Grunde nach aus der Urkunde entnehmen lässt; einer über dieses Maß der bloßen Willensandeutung hinausgehenden „Bestimmbarkeit“ bedarf es nicht. 3. Die Auslegung einer den Anforderungen des § 550 Satz 1 BGB genügenden Vertragsurkunde erfolgt nicht nur aus sich selbst heraus, sondern unter Zugrundelegung sämtlicher Auslegungsparameter der §§ 133, 157 BGB.
    LG Berlin
    15.10.2015