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Urteil Einheitliche Vermietung, Verwaltung und Instandhaltung von Wohnungseigentum


Schlagworte

Einheitliche Vermietung, Verwaltung und Instandhaltung von Wohnungseigentum; Keine Beschlusskompetenz für zur Mietverwaltung gegründete Mietverwaltungs-GbR der Wohnungseigentümer über Kostenabrechnung; Sondereigentumsverwaltung; Vermietung von Eigentumswohnungen; Mietpool

Leitsätze

1. Eine nach § 296 a Satz 2 ZPO gebotene Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erfasst den gesamten Rechtsstreit und nicht nur den konkreten Wiedereröffnungsgrund, so dass die nachgereichten Schriftsätze beider Parteien zu berücksichtigen sind.

2. Ein „umgekehrtes" Vorbehaltsurteil, in dem die Entscheidung über die Klage unter dem Vorbehalt einer in einem anderen Verfahren zu treffenden Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung suspendiert wird, sieht die ZPO nicht vor.

3. Haben die Wohnungseigentümer zur Mietverwaltung ihrer Einheiten eine besondere Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet, können sie über die Erstattung der von dieser für die Gemeinschaft verauslagten Kosten keinen Eigentümerbeschluss fassen. Wegen der fehlenden Beschlusskompetenz ist dieser nicht nur anfechtbar, sondern nichtig.

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