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Suchergebnis Urteilssuche (7011 - 7020 von 7983)
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II K 123/92 - Machtmissbrauch; Erbe; Vermögenseinziehung gegen Toten; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsaussschluss; SMAD-Befehl Nr. 124; SMAD-Befehl Nr. 64Leitsatz: Die gegen einen Toten gerichtete Vermögenseinziehung geht ins Leere und stellt keine Maßnahme auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage dar. Die tatsächlich den Erben treffende Enteignung beruht demzufolge auf Machtmißbrauch.VG Dresden15.01.1992
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VG 13 A 25.88 - Geschoßflächenzahl; Dachgeschossausbau; bauliche Nutzung; KompensationsforderungLeitsatz: Bei einer weiteren Überschreitung der bereits mit dem vorhandenen Gebäude erheblich überschrittenen Geschoßflächenzahl durch Dach-geschoßausbau kommt es für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 25 c Abs. 2 BauNVO darauf an, ob städtebauliche Mißstände entstehen oder verschärft werden; hierbei sind die Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung und die Kompensationsforderung im Falle ihrer Überschreitung nach § 17 BauNVO 90 als Anhaltspunkt heranzuziehen (hier: Dachgeschoßausbau bei vorhandenen 3,44 GFZ in Berlin Kreuzberg).VG Berlin22.06.1990
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IX B 90/00 - Veräußerungsfrist für Grundstücke; rückwirkende Fristverlängerung; SpekulationsfristLeitsatz: Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung begegnet die rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre durch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln, weil der Gesetzgeber Anschaffungsvorgänge in die Regelung einbezogen hat, für die die "Spekulationsfrist" des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung bereits abgelaufen war.BFH05.03.2001
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67 S 289/23 - Anforderungen an die VerwertungskündigungLeitsatz: 1. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfordert die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „erheblich“ nicht anders als bei § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Dazu zählen nicht nur die „grundsätzlichen“, sondern auch die konkreten Interessen des Mieters am Fortbestand des Mietverhältnisses (Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 12. November 2003 - 1 BvR 1424/02, ZMR 2004, 95, juris Tz. 16).2. Zur Berücksichtigung fehlender Bemühungen des Vermieters um Abmilderung der - sozialen und wirtschaftlichen - Kündigungsfolgen durch Unterbreitung eines an den Mieter gerichteten und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unwiderruflichen Angebots zur Anmietung von Ersatzwohnraum.LG Berlin II11.03.2024
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32 C 172/22 - Keine getrennte Kündigung des Garagenmietvertrags bei an demselben Tag angemieteter WohnungLeitsatz: 1. Schließen die Parteien an demselben Tag einen Wohnraummietvertrag und einen Vertrag über die Anmietung einer Garage, hat, so keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, zumindest der Mieter einen Verknüpfungswillen hinsichtlich beider Verträge, was zu ihrer Einheitlichkeit führt. Sie können dann auch nur gemeinsam nach wohnungsmietrechtlichen Grundsätzen gekündigt werden. Auf die Frage, ob sich die Wohnung und die Garage auf demselben Grundstück befinden, kommt es hingegen nicht an.2. Werden beide Verträge von dem Vermieter gestellt und handelt es sich hierbei um Formularverträge, folgt aus der Verwendung unterschiedlicher Vertragsurkunden auch keine Vermutung für einen Trennungswillen der Parteien.3. Klauseln in einem Garagenmietvertrag, die eine Trennung dieses Vertrages von einem zugleich bestehenden Wohnraummietvertrag anordnen, sind unwirksam, sie geben auch keinen Rückschluss auf den Willen der Parteien bei Vertragsschluss.AG Hanau05.05.2023
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2-13 S 117/21 - Ladungsmangel nach Rechtsformwechsel des VerwaltersLeitsatz: 1. Eine nach dem 1. Dezember 2020 gegen die übrigen Eigentümer erhobene Anfechtungsklage wahrt die Anfechtungsfrist des § 45 WEG nicht. 2. Lädt zur Eigentümerversammlung statt der bestellten Verwalterin eine von ihr neu gegründete Gesellschaft, ohne dass eine Umwandlung nach dem UmwG erfolgt ist, ist die Ladung fehlerhaft. Die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse sind aber nur dann für ungültig zu erklären, wenn der Ladungsmangel sich kausal ausgewirkt hat.LG Frankfurt/Main28.04.2022
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S 12 VU 17/16 - Beschädigtenversorgung, Gesundheitsschäden, Strahlenbelastung, Jugendwerkhof FreitalLeitsatz: Zu möglichen Gesundheitsschäden als Folge einer erhöhten Strahlenexposition im Jugendwerkhof Freital. (Leitsatz der Redaktion)SG Aachen03.09.2019
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41 BRH 14/17 - Durch die Lebensführung der Mutter bedingte Heimeinweisung, Unterbringungszustände im Durchgangsheim Bad FreienwaldeLeitsatz: 1. Bei der Bestimmung des Maßstabes, ob bei der Heimeinweisung ein sachfremder Zweck vorliegt, sind nicht allein die rechtlichen Gründe, d. h. die gesetzlichen Vorschriften, die der Einweisung zugrunde liegen, maßgeblich, sondern auch der damit verfolgte Zweck. Dabei sind auch die tatsächlichen Zustände zu berücksichtigen. 2. Die Anordnung der Unterbringung eines Kindes in einem Kinderheim der ehemaligen DDR, die aus Anlass des Umstands erfolgt, dass die Eltern des Betroffenen infolge ihrer Inhaftierung als Opfer politischer Verfolgung an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert waren, begründet für sich keine strafrechtliche Rehabilitierung; vielmehr bedarf es einzelfallbezogen weiterer Umstände, um die Unterbringungsanordnung selbst als Akt der politischen Verfolgung zu qualifizieren. (Leitsatz der Redaktion)LG Frankfurt (Oder)22.10.2018
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1 Ws Reha 6/15 - Abgrenzung von (unzulässigem) Zweit- bzw. Wiederholungsantrag und Wiederaufnahmeantrag im strafrechtlichen RehabilitierungsverfahrenLeitsatz: 1. Zur Abgrenzung von (unzulässigem) Zweit- bzw. Wiederholungsantrag und Wiederaufnahmeantrag im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren. 2. Ein auf neue, im vorausgegangenen und rechtskräftig abgeschlossenen Rehabilitierungsverfahren nicht erörterte oder berücksichtigte Tatsachen und/oder Beweise gestützter Wiederholungsantrag ist - ungeachtet seiner Bezeichnung als „erneuter Rehabilitierungsantrag“ - als gemäß §§ 15 StrRehaG, 359 ff. StPO statthafter Wiederaufnahmeantrag zu behandeln.OLG Thüringen14.10.2015
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L 3 AL 109/14 B ER - Berufliche Weiterbildung; Kostenerstattungsanspruch nach BerRehaG; Teilnahme an einer zugelassenen Weiterbildungsmaßnahme; Zulassung durch fachkundige Stelle; Durchführung der Maßnahme; einstweiliger RechtsschutzLeitsatz: 1. Die Übernahme der Weiterbildungskosten gem. § 7 BerRehaG ist nur bei der Teilnahme an einer zugelassenen Maßnahme der Weiterbildungsförderung möglich. 2. Wenn eine Maßnahme nicht durchgeführt wird (hier wegen zu geringer Teilnehmerzahl), kann die Antragstellerin auch nicht nachträglich, das heißt nach deren Beginn, noch an der Maßnahme teilnehmen. Damit sind insoweit sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund für einen Anspruch auf Übernahme von Weiterbildungskosten nicht glaubhaft gemacht.Sächs. LSG22.08.2014