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10 N 47.14 - Einfügen einer Werbeanlage in die nähere Umgebung; faktische Baugrenze; nicht überbaubare Grundstücksfläche; BaugenehmigungLeitsatz: 1. Mit dem Begriff der zu überbauenden Grundstücksfläche nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint; anhand der tatsächlich vorhandenen Bebauung können aus der jeweils überbauten Grundstücksfläche und der räumlichen Lage der baulichen Anlagen Merkmale abgelesen werden, aus denen eine faktische Baugrenze feststellbar ist, die Gebäude und Gebäudeteile oder andere Hauptnutzungen (Hauptanlagen) nicht überschreiten dürfen. 2. Eine Werbeanlage der Außenwerbung, welche eine bauliche Anlage ist und Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt bauplanerisch eine eigenständige Hauptnutzung dar. 3. Annahme einer faktischen vorderen Baugrenze. 4. Die Feststellung einer faktischen Baugrenze mit davorliegender nicht überbaubarer Grundstücksfläche hat nicht zur Folge, dass Letztere eine Frei- oder gar Grünfläche sein muss. Sie darf lediglich nicht mit Gebäuden oder Gebäudeteilen und anderen Hauptnutzungen bebaut sein. (Leitsätze der Redaktion)OVG Berlin-Brandenburg18.12.2014
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VG 6 L 125/24 - Zwangsgeld zur Durchsetzung der VermietungLeitsatz: An der erforderlichen Ernsthaftigkeit von Vermietungsbemühungen zur Beendigung von Leerstand fehlt es, wenn der Wohnraum zu einem offensichtlich überdurchschnittlichen Mietzins angeboten wird.VG Berlin28.05.2024
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VG 19 K 135.16 - Zur teilweisen Funktionslosigkeit des Berliner Baunutzungsplans als übergeleitetem BebauungsplanLeitsatz: Zur Funktionslosigkeit des Berliner Baunutzungsplans als übergeleitetem Bebauungsplan für den Bereich Budapester, Wichmann- und Keithstraße. (Leitsatz der Redaktion)VG Berlin12.07.2018
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4 K 273/13.GI - Rückforderung von AusgleichsleistungenLeitsatz: Die Aufteilung von Ausgleichsleistungen nach Maßgabe einzelner in der früheren DDR belegener Vermögenswerte ist bei einer nicht trennbaren Mehrheit von Werten für den Fall der Rückforderung des Lastenausgleichs nur dann rechtlich bedeutsam, wenn einzelne Vermögenswerte so konkret bezeichnet werden können, dass eine Zuordnung von Ausgleichszahlungen sich ohne Weiteres vornehmen lassen würde. Hingegen ist eine Zuordnung, die durch die Berechtigten oder in einem Kaufvertrag über die Vermögensgegenstände mit einem Dritten erfolgt, im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben für die Rückforderung von Ausgleichsleistungen unbeachtlich. (Leitsatz der Redaktion)VG Gießen17.12.2015
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8 K 563/10 - Berufliche RehabilitierungLeitsatz: 1. Voraussetzung für eine berufliche Rehabilitierung ist neben der Feststellung der Verfolgteneigenschaft, dass die Folgen der Maßnahme noch heute spürbar nachwirken. 2. Die Rehabilitierungszeit endet zwingend mit dem Verlassen der DDR.VG Meiningen16.07.2013
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6 K 111/10 - Opferrente; Einkommensgrenze; GleichheitssatzLeitsatz: § 17 a Abs. 2 StrRehaG ist mit höherrangigem Recht, namentlich mit Art. 3 GG vereinbar.VG Gelsenkirchen01.02.2011
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VG 2 K 1970/03 - Berufliche Rehabilitierung als SchülerLeitsatz: Der Begriff der hoheitlichen Maßnahme. i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG umfasst einseitige Maßnahmen von Behörden, die diese in einem Über- und Unterordnungsverhältnis unter Berufung auf ihre öffentliche Gewalt trifft, nicht aber deren übriges Handeln. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)VG Frankfurt/Oder03.05.2010
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2 K 861/98 Me. - Fischereirecht; VermögenswertLeitsatz: Untergang eines Fischereirechts.VG Meiningen04.10.2000
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VG 29 A 350.95 - Ablösebeträge für Grundpfandrechte; Investitionen; Aufbauhypothek; SicherungsgrundpfandrechtLeitsatz: Zur Verfassungsgemäßheit der Ablösebeträge nach § 18 Abs. 2 Satz 2 VermG, insbesondere bei besonders umfangreichen Investitionen.VG Berlin13.04.2000
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49b C 505/21 - Kein Anspruch auf Einsperren von „Freigängerkatzen“Leitsatz: 1. In einem Wohngebiet mit Ein- und Mehrfamilienhäusern und Gärten ist eine Beeinträchtigung durch freilaufende Katzen üblich.2. Aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis folgt deshalb eine Duldungspflicht, soweit nicht darüber hinausgehende konkrete schwerwiegende Beeinträchtigungen dargelegt sind.(Leitsätze der Redaktion)AG Ahrensburg15.06.2022