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Urteil Mietvertrag mit Botschaft als Geschäftsraummietvertrag


Schlagworte

Mietvertrag mit Botschaft als Geschäftsraummietvertrag; Verjährungseinrede für Bürgen

Leitsätze

1. Der mit einer Botschaft als Mieterin geschlossene Vertrag stellt sich als Geschäftsraummietvertrag dar, auch wenn die Räume von der Botschaft sodann an Botschaftsangehörige als Wohnräume überlassen werden.

2. Der in Anspruch genommene Bürge kann sich auf die Verjährung der Bürgschaftsschuld auch dann berufen, wenn diese erst nach Klageerhebung eingetreten ist.

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