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BVerwG 8 B 30.13 - Verfolgung; Vermögensverlust; faktische Enteignung; Divergenzrüge; Grundsatzrüge; BeschwerdebegründungsfristLeitsatz: 1. Für die Beantwortung der Frage, ob die Eigentümerbefugnisse des Alteigentümers durch die während des NS-Regimes erlittenen Verfolgungsmaßnahmen in tatsächlicher Hinsicht so sehr beschnitten waren, dass dies faktisch in der Sache einem Eigentumsentzug „auf andere Weise" im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG entsprach, kommt es auf die Gesamtwürdigung sämtlicher Einzelfaktoren unter Berücksichtigung des zeitgeschichtlichen Hintergrundes an. 2. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht. 3. Die mit der Beschwerde erhobene Grundsatzrüge muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung der aufgeworfenen, bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage(n) des Bundesrechts oder einer der in § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO genannten Vorschriften führen kann. 4. Die in § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierte zweimonatige Beschwerdebegründungsfrist ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist. (Leitsätze der Redaktion)BVerwG06.03.2014
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VG 1 A 693.90 - Investitionsvorrang; Anmelder; Restitution; Betriebsfortführung; Gleichwertigkeit des Investitionsvorhabens; ErwerbsinteressentLeitsatz: Die Treuhandanstalt hat bei der Privatisierung eines Betriebs oder Betriebsteils auch eine Rückgabe an den früheren (enteigneten) Eigentümer in Betracht zu ziehen, wenn dieser gewillt ist, den Betrieb fortzuführen, und hierfür eine Konzeption vorlegt, die eine Weiterführung des Betriebs erwarten läßt und die nach Art und Umfang der beabsichtigten Investitionen den Vorhaben anderer Erwerbsinteressenten gleichwertig ist. Dies gilt auch im Verhältnis zu solchen Bewerbern, denen eine Bescheinigung nach dem Gesetz über besondere Investitionen in der DDR erteilt worden ist.VG Berlin15.03.1991
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66 S 258/22 - Schonfristzahlung heilt auch ordentliche KündigungLeitsatz: Der Ausgleich der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist des § 569 BGB heilt neben der außerordentlichen auch eine hilfsweise fristgemäß erklärte Kündigung (gegen ständige Rechtsprechung des BGH).(Leitsatz der Redaktion)LG Berlin10.05.2023
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V ZR 82/91 - Froschlärm; Lärmimmissionen; Lärmabwehr; Naturschutz; Nachtruhestörung; Abwehranspruch; Nachbarrechtlicher AusgleichsanspruchLeitsatz: a) Wer einen Gartenteich anlegt und unterhält, an dem sich Frösche ansiedeln, ist Störer hinsichtlich der durch sie verursachten Lärmein-wirkung. b) Bei der Beurteilung von Lärmimmissionen ist auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen. Für Lärm durch Froschquaken kann die erforderliche wertende Abgrenzung das geänderte Umweltbewußtsein und den auf Frösche bezogenen Artenschutz im Naturschutzrecht nicht unberücksichtigt lassen. Auch einem verständigen Durchschnittsmenschen sind aber massive Störungen seiner Nachtruhe [hier 64 dB (A) gegenüber einem Richtwert von 35 dB (A)] durch Froschlärm nicht zumutbar. c) Auch Froschlärm kann über eine Lärmpegelmessung nach den Richtwerten der VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 (oder ähnlichen Richtlinien wie TA-Lärm, LAI-Hinweise) beurteilt werden. Berücksichtigt der Tatrichter sowohl den Richtliniencharakter als auch die Besonderheiten des zu beurteilenden Lärms, ist nicht zu be-anstanden, daß er bei deutlicher Überschreitung der Richtlinienwerte eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung annimmt. d) Zur Ortsüblichkeit von Froschlärm. e) Auch Frösche in einem künstlich angelegten Gartenteich sind nach § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG i. V. mit § 1 Anlage 1 BArtSchVO geschützt. Dies gilt auch für Frösche, die dort ausgesetzt worden sind. Das Nachstellen und das Fangen der Frösche ist ohne Rücksicht auf den damit verfolgten Zweck grundsätzlich verboten. f) Auch wenn alle erfolgversprechenden Maßnahmen zur Lärmverhinderung durch quakende Frösche grundsätzlich nach dem Naturschutzrecht verboten sind, müssen die Zivilgerichte prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung nach § 31 Abs. 1 Nr. a BNatSchG in Betracht kommt. Nur wenn sie erteilt werden kann, ist eine Verurteilung des Nachbarn zur Lärmabwehr unter dem Vorbehalt einer behördlichen Ausnahmegenehmigung möglich. Daneben kommt eine Verurteilung des Nachbarn zur Stellung eines Befreiungsantrags in Betracht. g) Ist dagegen eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 a BNatSchG nicht möglich, hat der Abwehranspruch keinen Erfolg. Der Nachbar hat dann wegen des Froschlärms auch keinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. h) Ähnlich wie die nachbarrechtlichen Sondervorschriften grenzen die naturschutzrechtlichen Bestimmungen den rechtmäßigen vom rechtswidrigen Gebrauch eines Grundstücks ab. Solange erfolgversprechende Maßnahmen zur Verhinderung von Einwirkungen naturschutzrechtlich verboten sind, ist die Einwirkung auch nicht rechtswidrig.BGH20.11.1992
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1 K 3133/03 - Globalanmeldungen der JCC; Mindestanforderungen an fristwahrende Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche; Anspruchsausschluss nach § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG; Rückausnahme vom Anspruchsausschluss bei Veräußerung zu nicht üblichem PreisLeitsatz: Die Prüfung der in der Ausschlussvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG enthaltenen Rückausnahmeregelung, wonach kein Anspruchsausschluss eingreift, wenn die Veräußerung nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgte, erfasst nicht allein die Höhe des vereinbarten Kaufpreises. Vielmehr ist eine umfassende Prüfung der Vertragskonditionen auf die Frage hin erforderlich, ob der Erwerber gegenüber sonstigen Erwerbern von Siedlungsgrundstücken des Siedlungsunternehmens erheblich wirtschaftlich bevorzugt wurde.VG Potsdam18.08.2005
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L 6 VU 2236/13 ZVW - Schädigung; Schädigungsfolgen; Versorgungsleistungen; Grundrente; Ausgleichsrente; Bedrohungsintensität; VollbeweisLeitsatz: Leitsätze *9 1. Für die Annahme der primären gesundheitlichen Schädigung i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG bedarf es des Vollbeweises. 2. Für eine derartige Schädigung (hier: posttraumatische Belastungsstörungen) reicht es nicht aus, dass der Betroffene einer rechtsstaatswidrigen Behandlung im Beitrittsgebiet ausgesetzt war, ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen geführt und zu Unrecht einen Freiheitsentzug erlitten hat; hinzu kommen muss vielmehr ein Geschehen mit einer Bedrohungsintensität, die sich aus dem Freiheitsentzug bzw. der rechtsstaatswidrigen Maßnahme als solcher noch nicht ergibt. (Leitsätze der Redaktion)LSG Baden-Württemberg26.06.2014
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V ZR 203/11 - Verjährung des bestandskräftig festgestellten Erlösauskehranspruchs; Abtretung des AnspruchsLeitsatz: Durch Restitutionsbescheid bestandskräftig festgestellte Ansprüche nach § 6 Abs. 6 a Sätze 4 und 5 VermG a.F. (= § 6 Abs. 6 a Sätze 3 und 4 VermG) verjähren entsprechend § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 30 Jahren.BGH12.04.2013
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V ZB 89/08 - Geschäftswert für Beglaubigung von Unterschriften über Bestellung des Verwalters einer WohnungseigentümergemeinschaftLeitsatz: Der Geschäftswert für die Beglaubigung der Unterschriften unter einen Beschluss über die Bestellung eines Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach § 30 Abs. 2 KostO zu bestimmen. Bei der Ermessensentscheidung, ob von dem Regelwert abzuweichen ist, sind die Umstände des Einzelfalls, darunter insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts für die Beteiligten, zu berücksichtigen.BGH23.10.2008
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V ZB 45/00 - Zusammenlegung von Eigentumswohnungen auch ohne Zustimmung der Gemeinschaft; Abgeschlossenheit; WanddurchbrücheLeitsatz: a) Wanddurchbrüche zwischen zwei Wohnungen, die zum Verlust der Abgeschlossenheit (§ 3 Abs. 2 WEG) oder einem der Teilungserklärung widersprechenden Zustand führen, stellen nicht schon deshalb einen für die anderen Wohnungseigentümer nicht hinnehmbaren Nachteil dar. b) Wird eine tragende, in Gemeinschaftseigentum stehende Wand durchbrochen, so ist ein nicht hinnehmbarer Nachteil allerdings erst dann ausgeschlossen, wenn kein wesentlicher Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums erfolgt, insbesondere keine Gefahr für die konstruktive Stabilität des Gebäudes und dessen Brandsicherheit geschaffen worden ist. c) Handelt es sich um ein echtes Streitverfahren, so kann auch in einer Wohnungseigentumssache ohne Verletzung der Amtsermittlungspflicht auf der Grundlage des glaubhaften Vorbringens eines Beteiligten, dem der Gegner nicht widersprochen hat, entschieden werden.BGH21.12.2000
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5 C 9/95 - Mietpreisüberhöhung; VerfassungsgemäßheitLeitsatz: 1. Die Verhandlung wird ausgesetzt. 2. Es ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 5 WiStG mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.AG Tiergarten13.03.1995