Urteil Investitionsvorrang
Schlagworte
Investitionsvorrang; Anmelder; Restitution; Betriebsfortführung; Gleichwertigkeit des Investitionsvorhabens; Erwerbsinteressent
Leitsatz
Die Treuhandanstalt hat bei der Privatisierung eines Betriebs oder Betriebsteils auch eine Rückgabe an den früheren (enteigneten) Eigentümer in Betracht zu ziehen, wenn dieser gewillt ist, den Betrieb fortzuführen, und hierfür eine Konzeption vorlegt, die eine Weiterführung des Betriebs erwarten läßt und die nach Art und Umfang der beabsichtigten Investitionen den Vorhaben anderer Erwerbsinteressenten gleichwertig ist. Dies gilt auch im Verhältnis zu solchen Bewerbern, denen eine Bescheinigung nach dem Gesetz über besondere Investitionen in der DDR erteilt worden ist.
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