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Suchergebnis Urteilssuche (4741 - 4750 von 8054)
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10 U 146/08 - Abwehr der vom Nachbargrundstück ausgehenden SonnenreflexeLeitsatz: Von baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken ausgehende Sonnenlichtreflexe müssen nicht hingenommen werden. (Leitsatz der Redaktion)OLG Stuttgart09.02.2009
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I Ws RH 42/08 - Besatzungshoheitliche Zuordnung eines Hausgrundstücks; Liste A; strafrechtliche Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 5 StrRehaG; Sequestration; SMAD-Befehl Nr. 124 und 126; örtliche ZuständigkeitLeitsatz: Ein auf besatzungshoheitlicher Grundlage ergangener Beschluss der Kommission für Beschlagnahme und Sequestration beim Innenministerium des Landes Mecklenburg bei der Umsetzung von SMAD-Befehlen - hier der Befehle Nr. 124 und 164 -, mit dem die endgültige Zuordnung eines Hausgrundstücks zur "Liste A" der sequestrierten Vermögenswerte erfolgt, ist keine strafrechtliche Maßnahme i. S. d. § 1 Abs. 5 StrRehaG. (Leitsatz des Einsenders)OLG Rostock11.12.2008
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3 U 123/07 - Schadensersatz wegen nicht kostendeckender Betriebskostenvorschüsse; formularmäßiger Änderungsvorbehalt bzgl. VerteilerschlüsselLeitsatz: 1. Der Vermieter ist hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen vereinbarten Vorauszahlungen und tatsächlich entstandenen Betriebskosten nur dann gegenüber dem Mieter wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten schadensersatzpflichtig, wenn der Vermieter - abgesehen von der Zusicherung der Angemessenheit der Vorschüsse - den Mieter arglistig über die tatsächlichen Kosten getäuscht hat, um ihn zum Vertragsschluss zu bewegen. 2. Eine Vertragsklausel, nach der der Vermieter berechtigt ist, den Verteilerschlüssel für die Betriebskosten auch im laufenden Jahr einseitig zu ändern, wenn dies sachgerecht ist, ist unwirksam. (Leitsätze der Redaktion)OLG Rostock23.10.2008
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1 Ws Reha 19/08 - Rehabilitierung bei Anordnung der Untersuchungshaft durch rechtsstaatswidrigen HaftbefehlLeitsatz: 1. Die Regelung des § 1 Abs. 3 StrRehaG bezieht sich nicht nur auf Strafurteile, sondern erfasst ebenso wie § 1 Abs. 1 StrRehaG sämtliche auf dem Gebiet des Strafrechts ergangenen gerichtlichen Entscheidungen, hier: Haftbefehl. 2. Der Rechtsstaatswidrigkeit eines Haftbefehls steht nicht entgegen, dass der Betroffene wegen eines Teils der Taten, die Gegenstand des Haftbefehls waren, auf Bewährung verurteilt wurde und insoweit die Voraussetzungen einer Rehabilitierung nicht vorliegen. Die Verurteilung auf Bewährung nach § 33 StGB/DDR war eine eigenständige Strafart der Strafen ohne Freiheitsentzug.OLG Jena11.06.2008
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32 Wx 190/07 - Auflassungsvormerkung, Geschäftswert für Grundbucheintragung, kontaminiertes Grundstück, Bodenrichtwert, NutzungseinschränkungenLeitsatz: Ist bei der Festsetzung des Geschäftswerts für Grundbucheintragungen der gemeine Wert maßgebend, ist nicht die beabsichtigte Nutzung, sondern vielmehr die mögliche, wirtschaftlich vernünftige Nutzung zugrunde zu legen. Bei einem kontaminierten Grundstück kann in der Regel nicht von den Bodenrichtwerten für Bauland oder Bauerwartungsland ausgegangen werden, selbst wenn es im Innenbereich i.S. des § 34 BauGB liegt, aber wegen der Kontamination eine Baunutzung wirtschaftlich nicht vernünftig erscheint und daher in näherer Zukunft nicht zu erwarten ist. Bei der Schätzung sind dann andere Vergleichswerte für mögliche wirtschaftlich vernünftige Nutzungen heranzuziehen und ein angemessener Abschlag wegen etwaiger Nutzungseinschränkungen zu machen.OLG München04.12.2007
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4 U 128/02 - Rechtswegezuständigkeit; Erlösherausgabeanspruch; Verfahrensaussetzung; AussetzungLeitsatz: 1. Für Erlösherausgabeansprüche nach § 6 Abs. 6 a Satz 4 VermG nach Veräußerung des Grundstückes ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, da davon auszugehen ist, daß der erzielte Verkaufspreis dem Erlös und der Erlös dem Verkehrswert entspricht und folglich alle Streitigkeiten über die Höhe des Erlöses letztlich Streitigkeiten darüber sind, ob der Verkehrswert erreicht ist. 2. Voraussetzung für die Geltendmachung eines Erlösherausgabeanspruches vor den Zivilgerichten ist, daß ein bestandskräftiger Verwaltungsbescheid vorliegt, wonach den Klägern dem Grunde nach der Erlös zusteht. Ist noch offen, in welcher prozentualen Höhe den Klägern ein Erlös zusteht, ist in Höhe des strittigen Betrages eine Klage als derzeit unbegründet abzuweisen. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO kommt dann nicht in Betracht, wenn die Kläger den ordentlichen Rechtsweg vor Bestandskraft einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung beschritten haben und bis zum Ergehen des Berufungsurteils immer noch keine bestandskräftige verwaltungsrechtliche Entscheidung vorliegt.OLG Naumburg05.09.2002
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24 W 2065/00 - Unwirksame Vereinbarung vor Begründung von WohnungseigentumLeitsatz: Wird durch Teilungsvertrag nach § 3 WEG Wohnungseigentum begründet, sind vor Eintragung der Wohnungseigentumsrechte im Grundbuch getroffene und nicht in den Teilungsvertrag aufgenommene Vereinbarungen der teilenden Miteigentümer über bauliche Veränderungen gegenüber Sondernachfolgern unwirksam.KG17.01.2001
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16 Wx 86/98 - Sondernutzungsrecht; schuldrechtlich; Mehrheitsbeschluß; bestandskräftigLeitsatz: Zur Begründung eines Sondernutzungsrechts schuldrechtlicher Art an Teilen des Gemeinschaftseigentums bedarf es grundsätzlich der einstimmigen Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. Wird der ein solches Sondernutzungsrecht einräumende bloße Mehrheitsbeschluß aber nicht angefochten und mangels Anfechtung bestandskräftig, so ist er künftig verbindlich.OLG Köln29.06.1998
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3 U 2014/92 - Unterlassung; Eigentumsbeeinträchtigung; Lärm; Rücksichtnahme; nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis; Wesentlichkeit; Emissionen; Beweislast; SchießanlageLeitsatz: Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB ist es unter Heranziehung der Grundsätze des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu berück sichtigen, wenn der Störer bereits Maßnahmen ergriffen hat, die in absehbarer Zeit zu einer Beseitigung der Störung führen.OLG München22.04.1998
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5 W 819/97 - Ordnungsgeld; Geschäftsführer; GmbH; selbständiger Beschwerdegrund; Zulässigkeit; weitere Beschwerde; Vollstreckungsantrag; Anschrift; Klageschrift; Unterlassungsverfügung; Besitzstörung; verbotene Eigenmacht; Organverschulden; OrdnungsmittelLeitsatz: 1. Setzt das Erstgericht gegen den Geschäftsführer einer GmbH ein Ordnungsgeld fest und ändert das Zweitgericht im Rechtsmittelzug die Entscheidung dahin ab, daß das Ordnungsgeld nunmehr statt gegen den Geschäftsführer jetzt gegen die GmbH festgesetzt wird, so liegt darin für die GmbH ein neuer selbständiger Beschwerdegrund, der die weitere sofortige Beschwerde (§ 568 II ZPO) zulässig macht. 2. Für das Zwangsvollstreckungsverfahren genügt es, wenn der Gläubiger im Vollstreckungsantrag seine damalige Anschrift angibt, spätere Änderungen der Wohnanschrift, die nicht mitgeteilt werden, führen nicht zur Unwirksamkeit des Vollstreckungsantrages (gegen BGH NJW 1988, 2114 für das Erkenntnisverfahren). 3. Hat der Schuldner Schlösser ausgetauscht, und wird er angehalten, Besitzstörungen (Austausch von Schlössern) zu unterlassen und den Besitz wieder einzuräumen, so handelt es sich um eine Unterlassungsverfügung nach § 890 ZPO. Tauscht der Schuldner gleichwohl die Schlösser aus, und zieht der Gläubiger nunmehr aus, so kann der Schuldner noch bestraft werden (Beuge- und Strafcharakter BVerfGE 58, 159 = NJW 1981, 2457). Es ist auf die Schuld des Organs abzustellen.OLG Koblenz20.02.1998
