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Urteil Geringerer Grenzabstand für Thuja-Hecke


Schlagworte

Geringerer Grenzabstand für Thuja-Hecke; Verjährung des Beseitigungsanspruchs bei überhängenden Zweigen

Leitsätze

1. Lebensbäume (Thujen) sind Hecken im Sinne des § 28 NachbG Berlin, die nur einen Grenzabstand von einem Meter einhalten müssen.

2. Ein Anspruch auf Beseitigung des Überhanges von stark nadelnden Fichtenzweigen verjährt in drei Jahren nach erstmaliger Entstehung des Beseitigungsanspruchs.

(Leitsätze der Redaktion)

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