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2 L 65/92 Verw - Aufbauenteignung; InvestitionsvorhabenLeitsatz: 1. Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid einer Entscheidung nach § 3 a Vermögensgesetz müssen eine genaue Beschreibung der zugesagten Investitionsmaßnahmen enthalten; im Falle eines unbebauten Grundstückes gehört dazu auch eine Beschreibung - gegebenenfalls durch Bezugnahme auf Planungsunterlagen - der konkret beabsichtigten Baumaßnahme. 2. Vermögensrechtlich ist es auch von Bedeutung, ob ein Investitionsvorhaben vom Adressaten eines Bescheides nach § 3 a VermG selbst oder lediglich durch einen Dritten durchgeführt werden soll. 3. Voraussetzung für einen Investitionsbescheid nach § 3 a VermG ist auch, daß sich ein Grundstück für die Realisierung des Investitionskonzeptes eignet; dies setzt auch eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Maßnahmen voraus. 4. Der Grundsatz der Unanwendbarkeit des Vermögensgesetzes auf Enteignungen nach dem Aufbaugesetz gilt nicht uneingeschränkt.KreisG Potsdam-Stadt13.10.1992
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25 C 257/91 - Zulässige Eigenbedarfskündigung für eigene Wohn- und GewerbezweckeLeitsatz: 1. Auf Eigenbedarf kann sich der Vermieter nach Art. 232 § 2 Abs. 3 Satz 3 EGBGB (in der Anlage I des Einigungsvertrages) dann berufen, wenn der Ausschluß des Kündigungsrechts angesichts seines Wohnbedarfs und seiner sonstigen Interessen eine Härte bedeuten würde und auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zu rechtfertigen wäre. 2. Umstände auf seiten des Mieters, die für diesen eine vergleichbare Härte bedeuten, führen hier nicht zum Ausschluß der Eigenbedarfskündigung.KreisG Potsdam05.09.1991
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BReg. 2 Z 93/90 - Wohnungseigentum; Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung; Unterlassungsverbot; Ordnungsgeldverhängung; Ordnungshaftverurteilung; KostenentscheidungLeitsatz: 1. Die Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz richtet sich auch dann nach der Zi-vilprozeßordnung, wenn bei der Verurteilung zu Ordnungsgeld oder Ordnungshaft wegen der Zuwiderhandlung gegen ein gerichtliches Unterlassungsverbot Vollstreckungsorgan das für Wohnungseigentumssachen zuständige Amtsgericht ist. 2. Für das Verfahren einschließlich der Kostenentscheidung und der Festsetzung des Streitwerts gelten nur die Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gerichtskostengesetzes, nicht aber die des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, des Wohnungseigentumsgesetzes und der Kostenordnung. 3. Die sofortige weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn in der Beschwerdeentscheidung ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist.BayObLG, 2. Zivilsenat20.08.1990
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BReg. 2 Z 73/89 - Wohnungseigentum; Aktivlegitimation für Baugewährleistungsansprüche; Behebung von BaumängelnLeitsatz: 1. Jeder Wohnungseigentümer kann die Behebung von Baumängeln verlangen. Solche können auch dann vorliegen, wenn die im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks geltenden DIN-Vorschriften (hier zur Wärmedämmung) eingehalten wurden. 2. Bei der Behebung von Baumängeln sind einerseits solche technischen Lösungen zu wählen, die den Mangel dauerhaft beseitigen, andererseits ist aber bei mehreren in Betracht kommenden Lösungsmöglichkeiten auch der Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit zu beachten. 3. Besteht die begründete Aussicht, daß ein Baumangel durch weniger weitreichende Maßnahmen behoben werden kann, ist es einem Wohnungseigentümer zuzumuten, daß zunächst diese und weitergehende Maßnahmen erst dann er-griffen werden, wenn der erstrebte Erfolg nicht erreicht wird.BayObLG31.08.1989
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9 U 1087/20 - Frühzeitiger Widerspruch des Fernwärmekunden gegen eine Preiserhöhung, Dreijahreslösung des BGH, Energielieferungsverhältnisse, Preisänderungsklausel, FernwärmelieferungLeitsatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung der Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG zur Vorabentscheidung vorgelegt:1. Sind Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG dahin auszulegen, dass ihnen nationale Regelungen oder eine auf nationale Regelungen gestützte gerichtliche Praxis entgegenstehen, wonach bei langjährigen Energielieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die durch die Unwirksamkeit oder die unwirksame Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dadurch geschlossen wird, dass der Kunde die Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat?2. Sind Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG dahin auszulegen, dass ihnen nationale Regelungen oder eine auf nationale Regelungen gestützte gerichtliche Praxis entgegenstehen, wonach langjährige Energielieferungsverträge, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen aufgrund einer unwirksamen oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogenen Preisänderungsklausel unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, als unwirksam anzusehen sind?3. Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG dahin auszulegen, dass ihnen nationale Regelungen oder eine auf nationale Regelungen gestützte gerichtliche Praxis entgegenstehen, wonach ein Fernwärmeversorgungsunternehmen berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - verpflichtet ist, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel dann wirksam ist?KG29.01.2025
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1 BvR 1080/93 - Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; vorläufiger Rechtsschutz; Investitionsvorrang; Vorhabenplan eines DrittinvestorsLeitsatz: Die Annahme, durch bloße Bezugnahme auf den Vorhabenplan des Drittinvestors könne ein eigener Plan nicht dargelegt werden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.BVerfG23.04.1997
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1 BvR 839/96; 1 BvR 899/96 - Verfassungsbeschwerde; Willkürverbot; Gleichheitssatz; Rückwirkungsverbot; Bodenreformgrundstück; Neubauernwirtschaft; GrundstücksauflassungLeitsatz: Die Verpflichtung zur unentgeltlichen Auflassung von Grundstücken ist mit dem Grundgesetz vereinbar.BVerfG17.06.1996
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VIII ZR 323/11 - Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus; Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 %Leitsatz: Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen (Fortführung von BGH, Urteile vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 273/11, juris).BGH11.07.2012
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VIII ZB 20/09 - Fristversäumung; Wiedereinsetzen; Bedenken gegen funktionelle Zuständigkeit des Berufungsgerichts; Einhaltung der RechtsmittelfristenLeitsatz: Erkennt das zunächst angerufene Berufungsgericht frühzeitig, dass Bedenken gegen seine funktionelle Zuständigkeit bestehen und teilt es diese - aktenkundig gemachten - Bedenken dem Rechtsmittelführer aufgrund geschäftsinterner Erwägungen nicht mit, kann der Anspruch des Rechtsmittelführers auf ein faires Verfahren verletzt sein. Ein Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Fristversäumung wirkt sich dann nicht mehr aus, so dass der Partei Wiedereinsetzung zu gewähren ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, und vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, WuM 2010, 592).BGH14.12.2010
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VIII ZR 11/09 - Gerichtsstand; Maßgeblichkeit des in erster Instanz unangegriffenen GerichtsstandesLeitsatz: Dem Erfordernis der Rechtssicherheit kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene Gerichtsstand einer Partei zugrunde gelegt wird. (Leitsatz der Redaktion)BGH11.11.2009