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  1. 65 S 392/97 - Vorschußanspruch des Mieters zur Mängelbeseitigung und Kündigung
    Leitsatz: Bei auslaufendem Mietverhältnis steht dem Mieter kein Anspruch auf Vorschuß zur Mängelbeseitigung mehr zu.
    LG Berlin
    03.03.1998
  2. 10 T 85/97 - Flüchtlingswohnheim; Entgelt; Leistungsbestimmung; Billigkeit
    Leitsatz: Trotz öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses über ein kommunales Flüchtlingswohnheim kann die Entgeltregelung gegenüber dem Untergebrachten privatrechtlich ausgestaltet werden. Eine einseitige Leistungsbestimmung ist unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit vorzunehmen.
    LG Hannover
    20.01.1998
  3. 61 S 308/95 - Vorleistungspflicht; Vorfälligkeitsklausel; Anzeigepflicht; Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht; Mietfälligkeit
    Leitsatz: Die durch AGB-Klausel vereinbarte Pflicht zur Vorleistung des Mietzinses (Vorfälligkeitsklausel) verliert ihre Wirksamkeit nicht dadurch, daß in dem Mietvertrag durch AGB-Klausel Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Mieter von der schriftlichen Anzeige einen Monat vor der Fälligkeit des Mietzinses abhängig gemacht werden.
    LG Berlin
    24.06.1996
  4. 4 O 1271/93 - Rechtsanwaltsgebühren; Kostenfestsetzungsverfahren; Beitrittsgebiet
    Leitsatz: Ein Rechtsanwalt mit Kanzlei in den alten Ländern kann im Kostenfestsetzungsverfahren die vollen Gebühren geltend machen, wenn er in den neuen Ländern tätig geworden ist.
    LG Potsdam
    08.01.1996
  5. 61 S 267/92 - Kündigung; Widerspruch; Härte; Ersatzwohnraum
    Leitsatz: Aus der schwierigen Wohnungssituation in Berlin allein kann nicht eine unzumutbare Härte im Sinne des § 556 a BGB hergeleitet werden.
    LG Berlin
    09.09.1993
  6. 61 S 484/89 - Rechtsentscheidsvorlage; Heizungskostennachforderung; Verjährung
    Leitsatz: Die Kammer legt dem Kammergericht folgende Rechtsfrage gemäß Artikel III des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 vor: Beginnt die Frist für die Verjährung einer Heizungskostennachforderung des Vermieters gegen seinen Wohnungsmieter bereits mit dem Ende des Jahres zu laufen, in welchem die Abrechnungsperiode endet oder erst mit dem Ende desjenigen Jahres, in welchem dem Mieter die Abrechnung über die Heizungskosten zugeht?
    LG Berlin
    18.06.1990
  7. 4 T 66/90 - Räumungsfrist; Verlängerung
    Leitsatz: Eine gerichtliche Räumungsfrist kann verlängert werden, wenn die ehemalige Mieterin als einkommensschwache Ausländerin mit Kind geringe Chancen auf dem Wohnungsmarkt hat.
    LG Mannheim
    29.03.1990
  8. 61 S 437/85 - Mangelanzeige erst bei Erkennen des Mangels
    Leitsatz: Der Mieter einer Wohnung hat keine Prüfungs- und Überwa chungspflicht dahingehend, daß das Duschwasser unterhalb der Duschtasse tatsächlich in das Abflußsystem gelangt. Daher ist der Mieter erst dann zur Mängelanzeige gemäß § 545 Abs. 1 BGB verpflichtet, wenn für ihn eine Verstopfung des Duschtasse nabflusses erkennbar ist.
    LG Berlin
    07.05.1987
  9. 4 C 176/25 - „Gute Nahversorgung“ nicht wohnwerterhöhend, Schadensersatz für unberechtigtes Mieterhöhungsverlangen
    Leitsatz: 1. Die Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel kennt kein Merkmal „gute Anbindung an den ÖPNV“ oder „gute Nahversorgung“; eine nach dem Straßenverzeichnis vorliegende wohnwertmindernde Lärmbelastung wird dadurch nicht ausgeglichen.2. Unterlässt der Vermieter zumutbare Nachforschungen zu streitigen Ausstattungsmerkmalen, haftet er für ein gleichwohl gestelltes Mieterhöhungsverlangen auf Schadensersatz (hier: vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten). (Leitsätze der Redaktion)
    AG Mitte
    15.08.2025
  10. 8 C 269/24 - Keine Doppelberücksichtigung von ÖPNV-Anbindung und Nahversorgung
    Leitsatz: 1. Eine besondere Lärmbelastung schließt die Annahme der bevorzugten Citylage nicht aus. Vielmehr wird dieses wohnwerterhöhende Merkmal durch die zugleich vorliegende Lärmbelastung lediglich neutralisiert.2. Gute ÖPNV-Anbindung und Nahversorgung sind keine wohnwerterhöhenden Merkmale i.S.d. Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel, weil diese Merkmale bereits im Rahmen der Wohnlagenbestimmung berücksichtigt worden sind, sofern nicht besondere Ausnahmefälle vorliegen, die jedenfalls innerhalb des S-Bahn-Rings durchweg nicht anzunehmen sind. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Mitte
    11.03.2025