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VG 19 K 65.15 - Zur Funktionslosigkeit des Berliner Bebauungsplans von 1958/60 hinsichtlich der GFZLeitsatz: 1. Zum Außerkrafttreten des als übergeleitetem Bebauungsplan fortgeltenden Berliner Baunutzungsplans von 1958/1960 hinsichtlich seiner Festsetzungen über das Nutzungsmaß für innerstädtische Grundstücke.2. Der als übergeleiteter Bebauungsplan fortgeltende Berliner Baunutzungsplan von 1958/1960 ist hinsichtlich seiner Festsetzungen über das Nutzungsmaß für innerstädtische Grundstücke obsolet, wenn auf keinem der Grundstücke in den jeweiligen Baublöcken die vom Baunutzungsplan festgesetzte GFZ eingehalten wird, nach Inkrafttreten des Baunutzungsplanes eine Entwicklung eingesetzt hat, die eine Verwirklichung des Planungszieles auf unabsehbare Zeit ausschließt, weil nicht nur nach sechs Jahrzehnten keine nennenswerten Bemühungen zur Reduzierung des Maßes stattgefunden haben, sondern in dieser Zeit die bestehende bauliche Struktur durch die Erteilung von Befreiungen mittels städtebaulicher Leitlinien so beständig verfestigt haben, dass eine Wiederannäherung an eine dem Baunutzungsplan vorschwebende GFZ ausgeschlossen erscheint; dies gilt umso mehr für Bereiche, die als Sanierungsgebiete ausgewiesen wurden, und in denen erhebliche private und öffentliche Mittel in Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen geflossen sind, und für Grundstücke im Bereich langjährig geltender Milieuschutzverordnungen und/oder städtebaulicher Erhaltungsverordnungen, die einen Rückbau baulicher Anlagen auf das Maß der GFZ des Baunutzungsplans faktisch ausschließen. (Leitsätze der Redaktion)VG Berlin17.03.2017
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5 K 2549/95 - besatzungshoheitliche Enteignung; Enteignungsverbot; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschlus; RestitutionsausschlussLeitsatz: 1. Soweit eine Enteignung gegen ein besatzungshoheitliches Enteignungsverbot verstößt, ist das enteignete Vermögen zurückzugeben. 2. Zur Geschichte der Enteignungen in Sachsen.VG Dresden12.11.1997
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30 C 196/23 - Kündigung wegen ausufernden CannabiskonsumsLeitsatz: Ein Kündigungsgrund kann auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes - KCanG - grundsätzlich dann gegeben sein, wenn der Bereich der eigenen Wohnung durch die Auswirkungen des Cannabiskonsums überschritten wird, da insofern dann ein Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und damit eine erhebliche Störung des Hausfriedens in Betracht kommt.AG Brandenburg/Havel30.04.2024
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3 K 3022/22 - Umrechnungskoeffizienten und Liegenschaftszinssätze von Gutachteraus-schüssen im Land Berlin für das Jahr 2019: Anwendbarkeit von Liegenschafts-zinssätzen bei Bewertung im typisierten ErtragswertverfahrenLeitsatz: 1. Bei der Bewertung Berliner Grundstücke im typisierten Ertragswertverfahren nach den §§ 184 ff. BewG sind nicht die vom Gutachterausschuss veröffentlichten steuerlichen Liegenschaftszinssätze, sondern die vom Gutachterausschuss veröffentlichten allgemeinen Liegenschaftszinssätze anzuwenden. (Rn. 47) (Rn. 55) (Rn. 57) (Rn. 58) (Rn. 61)2. Weist ein Gutachterausschuss die Umrechnungskoeffizienten mit vier Nachkommastellen aus (hier: für eine GFZ-Anpassung des Bodenrichtwertes), sind auch vier Nachkommastellen maßgeblich (hier: so dass einer Verwaltungspraxis, jeweils mit auf zwei Nachkommastellen abgerundeten Werten zu rechnen, die Grundlage fehlt). (Rn. 40)3. (zu 1.) Ein ausdrücklicher Hinweis in den Veröffentlichungen des Gutachterausschusses, dass zwischen den in den Tabellen ausgewiesenen Werten linear interpoliert werden kann, ist entbehrlich. Das gilt jedenfalls dann, wenn offensichtlich ist, dass der Gutachterausschuss sich nicht auf die Angabe von Werten für ganzzahlige Objektkaltmieten pro m2 „glatte“ Gesamtwohn -/Nutzflächen und „glatte“ Bodenrichtwerte beschränken wollte. (Rn. 62)4. Weder sind die einfachgesetzlichen Vorschriften verfassungswidrig, noch ist der Ansatz der vom Gutachterausschuss veröffentlichen Liegenschaftszinssätze 2019 wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig - obgleich sie deutlich niedriger sind als der gesetzliche Liegenschaftszinssatz nach § 188 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BewG. (Rn. 69)5. Der empirische Befund, dass die Gutachterausschüsse in Deutschland für nicht unerhebliche Teile des Bundesgebiets und der Gutachterausschuss in Berlin für Teile des Stadtgebiets keine Liegenschaftszinssätze ermittelt und veröffentlicht haben, steht einem normativen Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts nicht gleich (hier: im Hinblick auf eine etwaige Verfassungswidrigkeit). (Rn. 71)6. Entscheidend (hier: für die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen) ist, dass die Liegenschaftszinssätze des Gutachterausschusses marktgerecht sind, dass es im Falle des Fehlens eines Liegenschaftszinssatzes des Gutachterausschusses eine Auffanglösung zur Sicherstellung der Besteuerung gibt, und dass einem im Einzelfall über dem Verkehrswert liegender typisierten Grundbesitzwert nach § 198 BewG durch Vorlage eines Gutachtens begegnet werden kann. (Rn. 78)FG Berlin-Brandenburg24.04.2024
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M 9 K 18.4553 - Auskunftsanspruch nach Zweckentfremdungsrecht gegen Diensteanbieter i.S.d. Telemediengesetzes, Diensteanbieter darf Bestandsdaten seiner Nutzer herausgeben ohne Verstoß gegen DatenschutzrechtLeitsatz: Zulässiges und begründetes Auskunftverlangen der zuständigen Behörde (hier Amt für Wohnen und Migration der Stadt München) gegenüber einem Plattformbetreiber für Ferienwohnungen (hier Airbnb) über genaue Anschrift von Unterkünften, Namen und Anschriften von Gastgebern und Buchungszeiträume. (Leitsatz der Redaktion)VG München12.12.2018
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2 BvR 2063/11 - Rehabilitierungsverfahren; Rechtsstaatsprinzip; Amtsermittlungspflicht; Kinderheimunterbringung; Durchgangsheim; JugendwerkhofLeitsatz: Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verlangt die Ausschöpfung sämtlicher erfolgversprechender Erkenntnisquellen im Rehabilitierungsverfahren.BVerfG18.12.2014
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2 BvR 1556/98 - Gasheizung; Erhaltungsmaßnahme; Willkürverbot; Räumungsfrist; FachgerichtLeitsatz: 1. Das Ersetzen einer reparaturbedürftigen Ölzentralheizung durch eine Gasheizung, die einen im Haus vorhandenen Gasanschluß nutzt, kann eine notwendige Erhaltungsmaßnahme i. S. d. § 744 Abs. 2 BGB darstellen. 2. Ein Fachgericht verstößt gegen das Willkürverbot des Grundgesetzes, wenn es ein Verschulden des Mieters hinsichtlich eines Mietrückstandes annimmt und sich dabei den Blick auf die konkreten Umstände des Falles aufgrund eines von vornherein vorgestellten Ergebnisses verstellt. 3. Die Nichtgewährung einer Räumungsfrist von Amts wegen gem. § 721 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch das Landgericht begegnet rechtlichen Bedenken, wenn der Schuldner sich gute Chancen ausrechnen durfte, daß die Räumungsklage abgewiesen würde.BVerfG17.12.1998
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1 BvR 1212/89 - Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; AbgeschlossenheitsbescheinigungLeitsatz: Die Auffassung, auch bei Altbauten dürfe eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nur erteilt werden, wenn die heutigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Abgeschlossenheit einer Wohnung erfüllt seien, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.BVerfG30.11.1989
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VerfGH 15/08 - Zulassung der Berufung bei umstrittenen Fragen von Verfassungs wegen gebotenLeitsatz: Die Frage, ob der Vermieter den nicht erfolgten Zugang einer rechtzeitig zur Post gegebenen Betriebskostenabrechnung im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB zu vertreten hat, ist in der Rechtsprechung umstritten. Die in der Verfassung verbürgte Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist verletzt, wenn das Amtsgericht mit Zahlungsklage als verfristet abweist, weil ein rechtzeitiger Zugang der Abrechnung nicht nachgewiesen wurde und dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht stattgibt (Anschluss an Verfassungsgerichtshof von Berlin GE 2008, 917). (Leitsatz der Redaktion)VerfGH Berlin16.12.2008
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VIII ZB 76/09 - Anwaltliche Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Postausgangskontrolle bei fristgebundenen SchriftsätzenLeitsatz: a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei fehlender Ursächlichkeit eines möglichen Organisationsverschuldens des Prozessbevollmächtigten. b) Zu den Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Postausgangskontrolle bei fristgebundenen Schriftsätzen.BGH16.02.2010