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  1. 8 C 261/83 - Allgemein üblicher Zustand; Modernisierungsmaßnahme; Duldungspflicht d. Mieters; Zustand, allgemein üblich; Nachtstromspeicherheizung
    Leitsatz: 1. Die Angleichung einer Wohnung an einen Standard, der in 80 % aller Wohnungen eines Berliner Verwaltungsbezirkes vorhanden ist, muß als Angleichung an den allgemein üblichen Standard im Sinne des § 541 b Abs. 1 letzter Halbsatz angesehen werden (hier: Einbau einer Nachtstromspeicherheizung). 2. Bei der Beurteilung der Frage der allgemeinen Üblichkeit ist auf die örtliche Lage innerhalb Berlins abzustellen. 3. Bei der Feststellung des Maßstabes für die allgemeine Üblichkeit ist nicht zwischen Alt- und Neubau zu unterscheiden.
    AG Schöneberg
    19.03.1984
  2. BVerwG 5 B 17.15 - Revisionszulassung wg. eines Verfahrensmangels/grundsätzlicher Bedeutung
    Leitsatz: 1. Die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages kann grundsätzlich nur mit der Aufklärungsrüge angegriffen werden.2. Zur Frage der Zurechnung der gezahlten Globalentschädigung an einzelne Aktionärsgruppen aufgrund des Abkommens zwischen den Regierungen der DDR und des Königreichs Schweden vom 24. Oktober 1986.  (Leitsätze der Redaktion)
    BVerwG
    17.11.2015
  3. 5 A 137/07 MD - Ausschluss der Rückübertragung wegen redlichen Erwerbs
    Leitsatz: 1. Als unredlich i. S. d. § 4 Abs. 3 VermG ist der Erwerb dann anzusehen, wenn die Abweichung von allgemeinen Rechtsvorschriften der DDR sich darauf richtete, dem Käufer den Erwerb des Eigentums an einem Grundstück erst zu ermöglichen, was bei einer Überversorgung mit Wohnraum der Fall sein kann. 2. Ferner ist ein Rechtserwerb in der Regel als unredlich anzusehen, wenn er darauf beruhte, dass der Erwerber durch Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung, die auch bei guten Beziehungen zu maßgeblichen Personen anzunehmen sein kann, auf den Erwerb Einfluss genommen hat. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Magdeburg
    17.06.2008
  4. 1 W 6784/97 - Erbscheinsverfahren; Beendigung; Erbscheinsantrag; Rechtsschutzinteresse
    Leitsatz: 1. Die formelle Rechtskraft der einen Erbscheinsantrag zurückweisenden Entscheidung beendet das auf diesen Antrag eingeleitete Erbscheinsverfahren. 2. Auch der formell rechtskräftigen Beschwerdeentscheidung eines Kreisgerichts (bzw. Stadtbezirksgerichts) der ehemaligen DDR im Erbscheinsverfahren kommt verfahrensbeendigende Wirkung zu. 3. Ein nach formell rechtskräftiger Zurückweisung eines Erbscheinsantrages gestellter inhaltsgleicher Antrag leitet auch bei unverändertem Sachverhalt ein neues Erbscheinsverfahren ein. 4. Das Beschwerdegericht ist an die in dem früheren Erbscheinsverfahren ergangene Entscheidung nicht gebunden, da diese nicht in materielle Rechtskraft erwachsen ist. 5. Das Rechtsschutzinteresse ist bei Stellung eines Erbscheinsantrages, der einem früheren, formell rechtskräftig zurückgewiesenen Antrag inhaltsgleich ist, besonders zu prüfen.
    KG
    01.07.1999
  5. 5 U 135/96 - Verfügungsberechtigter; Mieteinnahmen; Verwaltungsvermögen; Zuordnungsverfahren; Zuordnungseigentümer
    Leitsatz: Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, Mieteinnahmen aus Verwaltungsvermögen für die Zeit des Zuordnungsverfahrens an den Zuordnungseigentümer auszukehren.
    OLG Brandenburg
    22.05.1997
  6. BVerwG 6 B 15.08 - Anerkennung der Gleichwertigkeit eines in der ehemaligen DDR erworbenen Ausbildungsabschlusses
    Leitsatz: Für die Anerkennung der "Gleichwertigkeit" nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV muss es genügen, wenn "Niveaugleichheit" des in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlusses vorliegt, d. h. wenn ein Ausbildungsniveau festgestellt wird, das auch bei der Aufnahme neuer beruflicher Betätigung im weiteren fachlichen Feld, in dem der Abschluss erworben wurde, nach geeigneten individuellen Bemühungen um die Beseitigung vorhandener Defizite eine erfolgreiche selbständige Einarbeitung - ggf. unter Anleitung - in die beruflichen Anforderungen erwarten lässt. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    30.04.2008
  7. V ZB 158/14 - Ausübung eines dinglichen Vorkaufsrechts
    Leitsatz: Dingliche Klage im Sinne von Art. 22 Nr. 1 VO (EG) Brüssel-I-VO (= Art. 24 Nr. 1 VO [EU] Nr. 1215/2012) ist nicht nur ein Streit über die wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts als eine der Voraussetzungen für das Entstehen des Erwerbsanspruchs, sondern auch ein Streit darüber, welche Regelungen in dem Kaufvertrag mit dem Dritten nach § 464 Abs. 2, § 465 BGB oder vergleichbaren Vorschriften anderer Rechtsordnungen Inhalt des Kaufvertrags zwischen dem Verkäufer und dem Vorkaufsberechtigten geworden sind.
    BGH
    19.03.2015
  8. V ZB 45/10 - Beschwer bei abgewiesener Klage auf Unterlassung einer Bagatellstörung
    Leitsatz: 1. Die Beschwer einer abgewiesenen Unterlassungsklage richtet sich grundsätzlich nach der Wertminderung eines Grundstücks durch die zu unterlassende Störung. 2. Lässt sich wegen des Bagatellcharakters der Störung die Beeinträchtigung mit geringem Aufwand abwenden, kann die Beschwer nach diesem bemessen werden. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    18.08.2010
  9. VII ZB 18/06 - Ablehnung eines Sachverständigen; Verwertbarkeit des Gutachtens des abgelehnten Sachverständigen
    Leitsatz: Die erfolgreiche Ablehnung eines Sachverständigen steht der Verwertbarkeit seiner vor der Ablehnung erstatteten Gutachten nicht entgegen, wenn die Partei, die sich auf die Befangenheit des Sachverständigen beruft, den Ablehnungsgrund durch eine unzulässige Streitverkündung an den Sachverständigen in rechtsmißbräuchlicher Weise provoziert hat und kein Anlaß zu der Besorgnis besteht, daß die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen schon bei Erstellung seiner bisherigen Gutachten beeinträchtigt war.
    BGH
    26.04.2007
  10. V ZB 40/03 - Entlastungsbeschluß auch gegenüber ausgeschiedenem Verwalter
    Leitsatz: Auch ein Eigentümerbeschluß, mit dem einem ausgeschiedenen Verwalter Entlastung erteilt wird, steht im Grundsatz nicht in Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung, sondern erst dann, wenn Ansprüche gegen den (ausgeschiedenen) Verwalter erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gründen Anlaß besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten (Fortführung von Senat, Beschl. v. 17. Juli 2003, GE 2003, 1333).
    BGH
    25.09.2003