« neue Suche
Suchergebnis Urteilssuche (3551 - 3560 von 7930)
Sortierung:
-
1 W 6250/96 - Beitrittsgebiet; Gesellschaft; Aktionärseigenschaft; Nachtragsliquidator; VertretungsmachtLeitsatz: 1. Der Nachweis der Aktionärseigenschaft hinsichtlich einer im Beitrittsgebiet geschäftsansässigen Gesellschaft konnte bereits vor Inkrafttreten des Art. 11 EALG nicht allein durch den Besitz ihrer auf Reichsmark lautenden Aktienurkunden nachgewiesen werden. Jedoch ist die auf Antrag eines Besitzers solcher Aktien, der seine Antragsbefugnis nicht weiter nachgewiesen hat, erfolgte gerichtliche Bestellung des Nachtragsliquidators wirksam. 2. Der Umfang des Wirkungskreises, für den der Nachtragsliquidator gemäß § 273 Abs. 4 AktG gerichtlich bestellt wird, bestimmt auch den Umfang seiner Vertretungsmacht für die Gesellschaft im Außenverhältnis; die die Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht der Liquidatoren anordnende Bestimmung des § 269 AktG findet keine Anwendung.KG07.07.1998
-
2 K 1207/17 - Klagebefugnis gegen GrundstücksverkehrsgenehmigungLeitsatz: 1. Der Wegfall des Genehmigungserfordernisses gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVO führt nicht zum Wegfall der Klagebefugnis gegen eine unter alter Rechtslage erteilte Genehmigung. 2. Zur Frage, wann eine Grundstücksverkehrsgenehmigung im Hinblick auf Mängel des zu genehmigenden Rechtsgeschäfts versagt werden darf. 3. Zur Frage der Verfügungsbefugnis des staatlichen Verwalters bei fehlender Anmeldung des Eigentümers.VG Potsdam29.08.2018
-
1 K 1080/08 - Gesellschaft für Sport und Technik; GST-Vermögen; Parteivermögen; Rücknahme; Zuordnungsentscheidung; kommunales Verwaltungsvermögen; kommunales Finanzvermögen; Restitution des auf eine öffentlich-rechtliche Körperschaft übergegangenen Verwaltungs- oder Finanzvermögen; PreußeneinigungLeitsatz: 1. Das Vermögen der Gesellschaft für Sport und Technik (GST) unterliegt nur dann der treuhänderischen Verwaltung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach § 20 b Abs. 3 PartG-DDR, wenn es sich um „Parteivermögen" gehandelt hat. 2. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Bestandskraft der Zuordnungsentscheidung kommt dem öffentlichen Interesse an der Beständigkeit fehlerhafter Zuordnungsentscheidungen erhöhtes Gewicht zu mit der Folge, dass das Rücknahmeermessen im Sinne einer Ermessensdirektive eingeschränkt ist. 3. Die Zuordnung eines Grundstücks als kommunales Verwaltungsvermögen nach Art. 21 Abs. 1 und 2 EV setzt voraus, dass es seiner Widmung nach zu den darin genannten Stichtagen unmittelbar für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von den Gemeinden wahrzunehmen sind. 4. Als kommunales Finanzvermögen kommen ebenfalls nur Vermögensgegenstände in Betracht, die am 3. Oktober 1990 unmittelbar für öffentliche Aufgaben genutzt wurden, 5. Gemäß Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV unterliegt das davon erfasste Vermögen ungeachtet seiner Eigentumsqualität und der Frage, welchem Träger öffentlichen Rechts es vor dem genannten Zeitpunkt zugeordnet war, der Restitution, ohne dass dem Restitutionsanspruch eine vorangegangene Zuordnung entgegensteht. 6. Ziffer 6 Satz 1 der Preußeneinigung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Brandenburg bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verzicht auf die Inanspruchnahme eines Dritten auch zugunsten Drittbetroffener gelten soll. (Leitsätze der Redaktion)VG Cottbus14.08.2012
-
3 A 339/97 - Überschuldung; Instandsetzungsmaßnahmen; nicht kostendeckende Mieten; Beleihungsgrenze; Wertermittlungsverfahren; Zeitwert des Grundstücks; Zeugenvernehmung durch SachverständigenLeitsatz: a) Zur Feststellung der Überschuldung eines Grundstücks. b) Der Sachverständige ist nicht berechtigt, eigene Ermittlungen durch die Vernehmung von Zeugen zu verwerten.VG Schwerin07.11.2001
-
31 C 121/18 - Kein Anspruch auf Beseitigung eines „hässlichen“ ZaunsLeitsatz: 1. Ein Grundstückseigentümer hat gegenüber seinem Nachbarn keinen Anspruch auf Beseitigung eines vermeintlich „hässlichen“ - d. h. ästhetisch nicht mehr ganz so schönen - Zaunes und die Errichtung einer neuen - ortsüblichen - Einfriedung, wenn der ältere Zaun immer noch ausreichend die Funktion einer Einfriedung erfüllt, selbst wenn der Nachbar nach dem Nachbarschaftsgesetz des Landes grundsätzlich zur Einfriedung verpflichtet ist (§ 1004 BGB i.V.m. dem BbgNRG). 2. Jedoch kann ein Grundstückseigentümer die Beseitigung einer in einem relativ kurzen Abstand zur Grenze hin auf dem Nachbargrundstück parallel zur Grenze errichteten Mauer von dem Nachbarn verlangen, weil diese Mauer das Erscheinungsbild der Einfriedung wesentlich stört (§ 1004 BGB i.V.m. dem BbgNRG).AG Brandenburg/Havel29.11.2019
-
3 K 3039/15 - Einheitsbewertung, Bewertung von ausgebauten DachgeschossenLeitsatz: 1. Bei der Bewertung eines Dachgeschossausbaus ist der Mietwert für den Ausbau gesondert nach dem Baujahr des Ausbaus zu bestimmen, es sei denn, der Ausbau ist nahezu unbedeutend gegenüber dem Bestand. 2. Ausgebaute Dachböden sind bei der Mietpreisbildung auch dann als anrechenbare Wohnfläche im Sinne der II. Berechnungsverordnung, nicht lediglich durch einen Zuschlag, zu berücksichtigen, wenn sie im Detail den bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht entsprochen haben bzw. entsprechen. 3. In Berlin haben nicht nur Wohnungen, sondern auch Einfamilienhäuser schon dann eine (mindestens) gute Ausstattung im Sinne des Mietspiegels 1964, wenn sie über Bad, Warmwasserversorgung und Sammelheizung verfügen. 4. Mietpreis- und Belegungsbindungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am 1.1.1964 (schon) bestanden haben. 5. Vermietete ein Arbeitgeber als Grundstückseigentümer am 1.1.1964 Hausgrundstücke freiwillig an seine Bediensteten zu einer niedrigeren Miete als der Marktmiete, liegt darin keine Mietpreisbindung, so dass die Mietspiegelmiete anzusetzen ist, wenn die vereinbarte Miete um mehr als 20 % geringer war. Dies gilt auch für öffentliche Arbeitgeber bei der Vermietung von Beamtenwohnungen. 6. Bei einer Wertfortschreibung aus mehreren Gründen ist für jeden Grund gesondert zu prüfen, ob die Fortschreibung wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder wegen Fehlerbeseitigung erfolgt, und dementsprechend der zutreffende Fortschreibungsstichtag zu wählen. Gegebenenfalls muss die Fortschreibung auf zwei Stichtage aufgespalten und der Fehler bis zur zweiten Fortschreibung beibehalten werden.FG Berlin-Brandenburg13.04.2016
-
35023/04 - Eigenständige Bedeutung des Begriffs „Eigentum“; Entschädigung statt RestitutionLeitsatz: Der Begriff „Eigentum" in Art. 1 des Protokolls Nr. 1 EMK hat eine eigenständige Bedeutung, die sich nicht auf das Eigentum an körperlichen Gegenständen beschränkt; „Eigentumsrechte" gelten somit als Eigentum im Sinne dieser Bestimmung. Geht ein Anspruchsteller jedoch bewusst das Risiko ein, dass Rückübertragungsansprüche sein Eigentum belasten, kann er keine Restitution, sondern nur Entschädigung verlangen. (Leitsatz der Redaktion)EGMR08.12.2011
-
1 BvR 55/96 - Verfassungsbeschwerde; rechtliches Gehör; Urteilsbegründung; Berücksichtigung des ParteivorbringensLeitsatz: Eine verspätete Urteilsbegründung verletzt nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, da sie kein hinreichendes Indiz für mangelnde Berücksichtigung des Parteivorbringens darstellt. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Urteilsbegründung so spät erfolgt, daß bei den entscheidenden Richtern jeglicher Erinnerungszusammenhang zwischen Beratung und Begründung verlorengegangen sein muß. (nichtamtlicher Leitsatz)BVerfG17.07.1996
-
V ZB 15/03 - Streitwert für vorübergehend wiederkehrende LeistungenLeitsatz: Werden Ansprüche gegen den Rechtshängigkeitsbesitzer aus § 989 BGB geltend gemacht , richtet sich der Streitwert nicht nach § 9 ZPO.BGH26.06.2003
-
24 W 3464/90 - Keine Notverwalterbestellung nach VerwalterwahlLeitsatz: Ein auf Einsetzung eines Notverwalters gemäß § 26 Abs. 3 WEG gerichtetes Verfahren kann nicht fortgeführt werden, sobald die Gemeinschaft einen neuen Verwalter gewählt hat. Wird die neue Verwalterwahl der Gemeinschaft angefochten, kann eine etwa gebotene Regelung über die Verwaltung nur noch durch einstweilige Anordnung in dem Beschlußanfechtungsverfahren getroffen werden.KG25.07.1990