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Urteil Eigenständige Bedeutung des Begriffs „Eigentum“
Schlagworte
Eigenständige Bedeutung des Begriffs „Eigentum“; Entschädigung statt Restitution
Leitsatz
Der Begriff „Eigentum" in Art. 1 des Protokolls Nr. 1 EMK hat eine eigenständige Bedeutung, die sich nicht auf das Eigentum an körperlichen Gegenständen beschränkt; „Eigentumsrechte" gelten somit als Eigentum im Sinne dieser Bestimmung. Geht ein Anspruchsteller jedoch bewusst das Risiko ein, dass Rückübertragungsansprüche sein Eigentum belasten, kann er keine Restitution, sondern nur Entschädigung verlangen.
(Leitsatz der Redaktion)
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